Die Regelung in einer städtischen Vergnügungssteuersatzung, durch die der Steuerpflichtige auch für vergangene Zeiträume verpflichtet wird, geänderte Steuererklärungen für einzelne Besteuerungszeiträume auf amtlichem Vordruck unter Beifügung entsprechender Belege (Zählwerkausdrucke) einzureichen, ist zumindest dann nichtig, wenn die Steuerpflichtigen in dem von der Rückwirkung erfassten Zeitraum nicht verpflichtet waren, die für die Steuererklärung erforderlichen Daten aufzubewahren. Die in der Satzung festgelegte Bemessungsgrundlage, die in dieser Weise Unmögliches voraussetzt, ist ebenfalls nichtig.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 08. März 2007 – 2 K 4179/03 und 2 K 2160/04