Ein Leasingvertrag begründet keine Verwertungsbefugnis im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes und damit auch keine Grunderwerbsteuerpflicht, wenn dem Leasingnehmer lediglich des Recht eingeräumt wird, zum Ablauf des Leasingvertrages den Abschluss eines Kaufvertrages über das Leasingobjekt mit dem Leasinggeber zu einem feststehenden Kaufpreis herbeizuführen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. März 2006 – II R 28/04