Röhrennachfüllungen dürfen bei der Vergnügungssteuererhebung nicht berücksichtigt werden. Eine Regelung in einer Vergnügungssteuersatzung, die bei Geldspielgeräten auch Röhrennachfüllungen der Besteuerung unterwirft, ist unwirksam.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Juni 2007 – 9 ME 58/07