Zweitwohnungssteuer für Trennungswohnung

Solange neben der Hauptwohnung eine Zweitwohnung unterhalten wird, unterliegt diese, wie jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für die in der Stadt Bielefeld geltende Zweitwohnungssteuer-Satzung entschieden hat, selbst dann der Zweitwohnungssteuer, wenn der betroffene Bürger wegen der Trennung von seiner Ehefrau nur diese Zweitwohnung nutzt. Selbst wenn die Trennung von seiner Ehefrau endgültig ist, darf nach Ansicht des OVG Münster die Zweitwohnungssteuer erhoben werden, solange nur der Betroffene mit einer Haupt- und einer Nebenwohnung melderechtlich erfasst ist.

Er kann der Zweitwohnungssteuer entgehen, wenn er die jetzige Nebenwohnung zu seiner Hauptwohnung macht. Es sei anerkannt, so das OVG, dass mit der Zweitwohnungssteuer neben der Einnahmeerzielung auch Lenkungszwecke verfolgt werden dürfen. So darf auch die Motivation gefördert werden, sich im melderechtlich zulässigen Rahmen zur Verlegung des Erstwohnsitzes zu entscheiden.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2007 -14 A 2608/05

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