Verzinsung von Steuernachforderungen

Ergibt sich bei einer späteren Änderung der Steuerfestsetzung ein Nachzahlungsbetrag, fragt es sich, wie dieser zu verzinsen ist. Der Bundesfinanzhof hat dies in einem Urteil nun dahin beantwortet, dass immer dann, wenn bei der erstmaligen Steuerfestsetzung noch keine Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen festgesetzt wurden, weil die Frist für den Zinsbeginn noch nicht abgelaufen war, bei der Änderung der Steuerfestsetzung die Zinsen nur auf der Grundlage des sich aus der Änderung ergebenden Nachzahlungs- oder Erstattungsbetrages zu berechnen ist.

BFH, Urteil vom 18.05.2005 – VIII R 100/02

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