Weihnachtliches vom Finanzgericht: Unterliegen Weihnachtsbaumkulturen der Grunderwerbsteuer?

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Erwerb von Weihnachtsbaumkulturen nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Zum Hintergrund der Entscheidung:

Der Kläger kaufte durch drei in einer notariellen Urkunde zusammengefasste Verträge (nachfolgend Kaufvertrag 1, 2 und 3) mehrere Grundstücke in C-Stadt (Hochsauerlandkreis) mit einer Gesamtgröße von 112.178 Quadratmetern sowie (teils auf den verkauften Grundstücken stehenden) Aufwuchs von zwei Verkäufern. Kaufgegenstand im Kaufvertrag 1 war neben den Grundstücken auch darauf befindlicher Aufwuchs, der als „Weihnachtbaumkulturen“ bezeichnet wurde. Der Kaufpreis für die Grundstücke und den Aufwuchs betrug insgesamt 321.364,35 EUR. Dieser Kaufpreis wurde im Kaufvertrag in zwei Teilbeträge aufgeteilt, nämlich den Teilbetrag für Grund und Boden in Höhe von 225.000 EUR und den Teilbetrag für den Aufwuchs in Höhe von 87.050 EUR zzgl. 10,7 % Umsatzsteuer (9.314,35 EUR). Der Wert für den Aufwuchs wurde anhand der Grundstücksgröße und eines Preises je Quadratmeter ermittelt. Durch den Kaufvertrag 2 erwarb der Kläger von einer weiteren Verkäuferin weiteren, benachbarten Grundbesitz mit einer Größe von 9.951 Quadratmetern für einen Kaufpreis in Höhe von 20.000 EUR. Im Kaufvertrag 3 erwarb der Kläger weitere Weihnachtsbaumkulturen ohne die zugehörigen Grundstücke – wobei das Berechnungsschema dem Schema im Kaufvertrag 1 entsprach – und trat in diesbezügliche Pachtverträge des Verkäufers ein.

Mit Bescheid über Grunderwerbsteuer setzte der Beklagte (das Finanzamt) Grunderwerbsteuer in Höhe von 22.188 EUR (= 341.346 EUR x 6,5 %) fest.

Mit dagegen gerichtetem Einspruch trug der Kläger vor: Der auf die Weihnachtsbaumkulturen entfallende Kaufpreisanteil gehöre nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage betrage daher nur 245.000 EUR. Die Weihnachtsbaumkulturen würden von der Bepflanzung bis zur Räumung maximal zehn Jahre auf dem Grundstück verbleiben. Da die gekauften Weihnachtsbäume bereits gepflanzt seien, sei der Zeitraum bis zur Räumung der Flächen deutlich kürzer.

Der Beklagte nahm hierzu wie folgt Stellung: Die Weihnachtsbaumkulturen seien auf dem Boden gewachsen und noch darin verwurzelt. Der auf sie entfallende Kaufpreisanteil gehöre mithin zur Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks und hat iim Ergebnis den Einspruch zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte nun vor dem Finanzgericht Münster Erfolg.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Münster haben die Beteiligten übereinstimmend vorgetragen, dass die Wurzelballen nach dem Fällen der Weihnächtsbäume mit einer Fräsmaschine zerkleinert und dann gemulcht würden. Die Beteiligten haben zudem übereinstimmend mitgeteilt, dass keine Zweifel an der Angemessenheit der vereinbarten Einzelpreise in Kaufvertrag 1 bestünden.

Der Verkauf der Weihnachtsbaumkulturen unterliegt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster nicht der Grunderwerbsteuer.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer, soweit er sich auf inländische Grundstücke bezieht. Soweit sich der Kaufvertrag 1 auf die auf den Grundstücken gepflanzten Weihnachtsbäume bezieht, bezieht sich der Vertrag nicht auf ein Grundstück.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG legt fest, dass unter Grundstücken im Sinne des GrEStG Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen sind. Das bürgerliche Recht enthält in Bezug auf unbewegliche Sachen in den §§ 94 bis 95 BGB Regelungen dazu, was als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen ist und deshalb gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann. Die Weihnachtsbäume sind – entgegen der Auffassung des Beklagten – keine wesentlichen Bestandteile der erworbenen Grundstücke.

Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Nach § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB werden Samen mit dem Aussäen und eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören solche Sachen nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (sog. Scheinbestandteile).

Zwar liegen mit dem Aussäen oder jedenfalls mit dem Einpflanzen der Weihnachtsbäume die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Die Weihnachtsbäume sind aber nur zu einem vorübergehenden Zweck mit den Grundstücken verbunden (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Zweck wird im Zeitpunkt der Verbindung festgelegt; bei einer Übertragung eines Scheinbestandteils kann der Erwerber die Zweckbestimmung ändern1. Eine Sache ist zu einem nur vorübergehenden Zweck verbunden, wenn die Verbindung zeitlich begrenzt ist, wobei das Ende auch erst nach Jahren oder Jahrzehnten eintreten kann2. Nach der Rechtsprechung stellen die Bäume in Baumschulbeständen3 oder in forstwirtschaftlich betriebenen Pflanzungen4 keine wesentlichen Grundstücksbestandteile dar. Auch Weihnachtsbäume sind nach einhelliger Ansicht typischerweise Scheinbestandteile5.

Das Finanzgericht Münster hegt keine Zweifel daran, dass der Kläger in Fortführung der ursprünglichen Zweckbestimmung beabsichtigt, die Bäume der Weihnachtsbaumkulturen zu entnehmen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen. Dafür spricht zum einen, dass die Weihnachtsbaumkulturen schon im Kaufvertrag als solche bezeichnet sind. Zum anderen spricht dafür, dass er im Kaufvertrag 3 auch Weihnachtsbaumkulturen auf gepachteten Flächen gekauft hat. Dass der Kläger die Verbindung zwischen Bäumen und Grundstücken nur vorübergehend bezweckt, macht zudem auch die bilanzielle Behandlung als Umlaufvermögen deutlich. An dieser Stelle weist das Gericht darauf hin, dass die ertragsteuerliche Behandlung eines Vorgangs zwar grundsätzlich unerheblich für dessen grunderwerbsteuerliche Behandlung ist. Im Streitfall lassen sich aber aus der bilanziellen Behandlung Rückschlüsse auf die für die Prüfung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebliche Zwecksetzung des Klägers ziehen.

An der Einstufung der Weihnachtsbäume als Scheinbestandteil ändert die vom Beklagten betonte Tatsache, dass die Bäume nicht umgeschult werden, nichts. Der Beklagte will aus dieser Tatsache ableiten, dass die Weihnachtsbäume wie die sonstigen Waldflächen auf den gekauften Grundstücken zu behandeln seien und somit der Grunderwerbsteuer unterlägen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster steht hingegen die fehlende Umschulung einer vorübergehenden Verbindung nicht grundsätzlich entgegen. Jedenfalls im Streitfall ist trotz fehlender Umschulung eine dauerhafte Verbindung der Weihnachtsbäume mit dem Grund und Boden ausgeschlossen. Angesichts der beabsichtigten Räumung ist nur hinsichtlich der Wurzelballen eine dauerhafte Verbindung der Bäume zum Erdreich denkbar. Die Wurzelballen verbleiben aber nach dem Fällen nicht im Ganzen in der Erde, sondern werden zerkleinert und der Erde sodann als Mulchmaterial zugeführt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zudem, wie bereits dargelegt, anerkannt, dass auch zur Holzproduktion gepflanzte Bäume nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden6. Die zur Holzproduktion gepflanzten Bäume werden aber – wie die Weihnachtsbäume im Streitfall – ebenfalls nicht umgesetzt.

Das Finanzgericht Münster weist zuletzt darauf hin, dass bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beklagten der „isolierte“ Verkauf der Weihnachtsbäume im Kaufvertrag 3 nach § 93 BGB zivilrechtlich nicht möglich gewesen wäre.

Die Gegenleistung für den Erwerb des Grund und Bodens beläuft sich auf 245.000 EUR. Die Steuer bemisst sich gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gelten beim einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Gegenleistung. Werden in einem Vertrag neben Grundstücken auch andere Gegenstände erworben und Einzelpreise für die Grundstücke und die anderen Gegenstände vereinbart, ist zu prüfen, ob die Zuordnung der Einzelpreise angemessen erscheint und steuerlich unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) anerkannt werden können7.

Mit Blick auf den Kaufvertrag 1 ist der dem Grund und Boden zugeordnete Kaufpreisanteil in Höhe von 225.000 EUR als Gegenleistung anzusehen. Im Kaufvertrag 1 wurden Einzelpreise vereinbart. Insbesondere ist der gesonderte Ausweis der Kaufpreiseanteile für Grund und Boden einerseits und Aufwuchs andererseits nicht nur als offengelegte Kalkulation des Gesamtkaufpreises auszulegen8. Die Vertragsparteien haben vielmehr schon deshalb eine bindende Einzelpreisvereinbarung getroffen, weil der Verkauf der Weihnachtsbaumkulturen der Umsatzsteuer unterliegt und eine Aufteilung deshalb objektiv notwendig war. Es bestehen – wie es auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist – keine Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der Aufteilung des Kaufpreises. Nach der Veröffentlichung des Landesamts für Statistik über Kaufwerte landwirtschaftlicher Grundstücke in NRW 20189 betrug der durchschnittliche Kaufpreis je Hektar im Hochsauerlandkreis 19.940 EUR. Im Streitfall lag der vereinbarte Preis im Kaufvertrag 1 bei rund (225.000 EUR/112.178 Quadratmeter=) 22.286 EUR/Hektar. Daher besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Vertragsparteien dem Aufwuchs zum Zwecke der Steuerersparnis einen überhöhten Kaufpreis zugeordnet haben. Zudem beruht die Bewertung des Aufwuchses auf einem nachvollziehbaren Berechnungsschema, dass gleichermaßen auf die Bewertung des veräußerten Aufwuchses auf den gepachteten Flächen im Kaufvertrag 3 angewandt wurde.

Mit Blick auf den Kaufvertrag 2 ist der vereinbarte Kaufpreis von 20.000 EUR als Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG anzusetzen. Im Kaufvertrag 2 wurden keine weiteren Gegenstände veräußert.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.11.2019 – 8 K 168/19 GrE
ECLI:DE:FGMS:2019:1114.8K168.19GRE.00

  1. Stieper, in: Staudinger, BGB, § 95 Rn. 14 []
  2. RG, Urteil vom 27.04.1907 – V 459/06, RGZ 66, 88; Urteil vom 04.10.1922 – V 611/21, RGZ 105, 213; zustimmend BFH, Urteil vom 14.08.1986 – IV R 341/84, BFHE 147, 449, BStBl. II 1987, 23; BGH, Urteile vom 27.01.2006 – V ZR 46/05; vom 04.11.2010 – III ZR 45/10; Stieper, in: Staudinger, BGB, § 95 Rn. 5 []
  3. RG, Urteil vom 27.04.1907 – V 459/06, RGZ 66, 88; Urteil vom 04.10.1922 – V 611/21, RGZ 105, 213; zustimmend BFH, Urteil vom 14.08.1986 – IV R 341/84, BFHE 147, 449, BStBl. II 1987, 23 []
  4. BGH, Urteile vom 27.01.2006 – V ZR 46/05; vom 04.11.2010 – III ZR 45/10 []
  5. OLG Hamm, Urteil vom 28.02.1992 – 9 U 206/90; zustimmend OLG München, Urteil vom 28.04.1994 – 1 U 6995/93; BGH, Urteile vom 27.01.2006 – V ZR 46/05; vom 04.11.2010 – III ZR 45/10; Liedtke/Grützmacher, DStR 2019, 2236, 2238 []
  6. BGH, Urteil vom 04.11.2010 – III ZR 45/10; FG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2019 – 7 K 3217/18 GE []
  7. BFH, Urteil vom 17.06.1998 – II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527 []
  8. vgl. dazu Loose, in: Boruttau, GrEStG, § 9 Rn. 119 []
  9. abrufbar unter https://www.it.nrw/statistik/wirtschaft-und-umwelt/preise/bodenmarkt, Excel-Anhang, Tabelle 4, Spalte G Zeile 289 []

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