Vor der Eintragung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins in das Verzeichnis der Beratungsstellen darf die Behörde zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des künftigen Beratungsstellenleiters die Vorlage einer Auskunft des Wohnsitzfinanzamtes über dessen steuerliches Verhalten verlangen. § 4b Abs. 2 LStHVDV enthält keine abschließende Aufzählung der Eintragungsunterlagen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Oktober 2006 VII R 17/05