Fristlose Kündigung: Die Bezeichnung als „Fotze“ für Mitarbeiterin einer Mitmieterin ist dann doch zu viel
Kündigungen von Wohnraummietverhältnisses sind schwierig – erst recht fristlose. Eine Möglichkeit bietet sich über § 596 Abs. 2 BGB: „Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs.…