In der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 235 HGB) liegt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2006 – IX R 7/04
Die Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung setzt den Nachweis der Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr des betreffenden Drittlandes voraus. Eine Verzollungsbescheinigung, aus der sich ergibt, dass die Erzeugnisse…
Nach § 9 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes ist der gewerbsteuerlich relevante Gewinn auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und…