Der Europäische Haftbefehl vor dem EuGH

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten gültig. Hintergrund dieses EuGH-Urteils ist eine Klage der „Advocaten voor de Wereld“ beim Arbitragehof (Belgien) auf Nichtigerklärung des belgischen Umsetzungsgesetzes. Es ging erstens um die Frage, ob der Europäische Haftbefehl durch das Rechtsinstrument des Übereinkommens hätte geregelt werden müssen. Zweitens, ob die Abschaffung der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit für bestimmte, im Rahmenbeschluss aufgeführte Straftaten gegen das Legalitätsprinzip in Strafsachen verstoße und drittens, ob durch den Rahmenbeschluss (vgl. Art. 2 Abs. 2: Auflistung der 32 Arten von Straftaten) der Grundsatz von Gleichheit und Nichtdiskriminierung verletzt werde.

Der EuGH hat im Ergebnis alle drei Fragen verneint. Erstens sei das Rechtsinstrument des Rahmenbeschlusses demnach mit Art. 34 des EGV vereinbar, da hierfür die entsprechenden Voraussetzungen vorgelegen haben. Zweitens sei der Rahmenbeschluss nicht auf eine Angleichung der Tatbestandsmerkmale der fraglichen Strafen oder der angedrohten Strafen gerichtet. Zwar würde die Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit für bestimmte Arten von Straftaten abgeschafft. Für die Definition der Straftaten und der angedrohten Strafen bleibe aber das Recht des Ausstellungsstaates maßgeblich. Drittens durfte der Rat aufgrund des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung und angesichts des hohen Maßes an Vertrauen und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass aufgrund der Natur oder der angedrohten Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 3 Jahren der betroffenen Arten von Straftaten eine Rechtfertigung bestehe, nicht auf eine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zu bestehen.

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 3. Mai 2007 – C-303/05

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