Grenzüberschreitende Strafverfahren in der EU

Die EU-Kommission hat mit der Veröffentlichung eines Grünbuches eine Konsultation zu Kompetenzkonflikten bei grenzüberschreitenden Strafverfahren und zum Grundsatz ne bis in idem eingeleitet. Um parallele Strafverfolgungsverfahren vor Gerichten zu verhindern, schlägt die Kommission darin vor, das jeweils geeigneteste Gericht durch ein dreistufiges Verweisungsverfahren zu ermitteln.

  1. Die Behörde eines Mitgliedstaats, die eine Strafverfolgung eingeleitet hat, muss die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats informieren, wenn die zu verfolgende Straftat einen Bezug zu diesem Staat aufweist. Der informierte Staat muss sodann fristgerecht sein Interesse zur Strafverfolgung bekunden.
  2. Sind mehrere Mitgliedstaaten an der Strafverfolgung interessiert, sollen sie sich einigen, welches Gericht zur Strafverfolgung das geeigneteste ist.
  3. Wird keine Einigung erzielt, soll ein Mediator zu Rate gezogen werden. Langfristig soll angedacht werden, eine EU-Institution einzurichten, die bei gescheiterten Schlichtungsverfahren eine verbindliche Entscheidung über das geeigneteste Gericht treffen soll.

Parallel zu dem Verweisungsverfahren sollen Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei einer Mehrfachverfolgung einen „federführenden“ Strafverfolgungsstaat zu ernennen. Dieser soll ab einem zu bestimmenden Verfahrensabschnitt den anderen Mitgliedstaaten vorschreiben können, ihre Strafverfolgung auszusetzen. Zudem werden im Grünbuch Fragen zum ne bis in idem-Grundsatz aufgeworfen, z.B. ob es einer Definition „derselben Tat“ auf EU-Ebene bedarf.

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