Anmeldepflicht für Barmittel ab 10.000 €?

Ab heute müssen Reisende mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 € oder mehr bei der Einreise in die Europäische Union oder Ausreise aus der EU anmelden. Alle Reisenden trifft damit erstmals eine Anmeldepflicht, die eigenständig und ohne Aufforderung erfüllt werden muss.

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Anmeldung grundsätzlich bei der Zollstelle schriftlich abzugeben, über die in die EU ein- oder ausgereist wird. Anzugeben sind dabei insbesondere:

  • der mitgeführte Betrag und die Art der Barmittel (Bargeld, Schecks, Reiseschecks, Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine),
  • die Personalien des Anmeldepflichtigen,
  • die Personalien des Eigentümers,
  • die Personalien des Empfängers,
  • der Verwendungszweck der Barmittel und
  • die Herkunft der Barmittel.

Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert von 10.000,- € überschritten wird, ist der Gesamtwert der von einer Person mitgeführten Barmittel maßgebend. Bei der Umrechnung ausländischer Währungen wird dabei der jeweilige Geldkurs am Tag der Ein- oder Ausreise zugrunde gelegt.

Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschanmeldung stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach § 31 b Zollverwaltungsgesetz dar.

Die Anmeldepflicht an den EU-Außengrenzen beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005, mit der die in den Mitgliedstaaten bisher praktizierten Verfahren der Überwachung des Verkehrs mit Finanzmitteln nunmehr an den Außengrenzen der EU vereinheitlicht werden. Ziel der Anmeldepflicht an den EU-Außengrenzen und deren Kontrolle durch die zuständigen Behörden (in der Regel die Zollbehörde) ist es nach der Begründung zu dieser EU-Verordnung,

  • Geldbewegungen illegaler Herkunft über die EU-Außengrenzen hinweg vorzubeugen,
  • das Einfließen von Erlösen aus Straftaten in die europäische Gemeinschaft noch wirksamer zu verhindern und zu verfolgen (Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche),
  • Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen und hohe Geldbeträge mit sich führen, zu identifizieren und
  • das von diesen Personen mitgeführte Geld sicherzustellen, um so eine grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus zu unterbinden.

Aber auch im Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU Mitgliedsstaaten bestehen Meldepflichten: Im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU-Mitgliedsstaaten wird auch weiterhin an der seit 1998 in der Bundesrepublik praktizierten Form der Bargeldkontrolle festgehalten. Demnach müssen dabei mitgeführtes Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel nur nach Aufforderung durch die zuständigen Beamten und Beamtinnen mündlich angezeigt werden. Der Schwellenwert, ab dem die Anzeigepflicht greift, wird jedoch ebenfalls in Anpassung an die EU-Regelung von bisher 15.000 € auf 10.000 €abgesenkt. Im Gegensatz zum EU-Recht bleiben dabei auch weiterhin Edelmetalle und Edelsteine als gleichgestellte Zahlungsmittel anzeigepflichtig. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht stellt ebenfalls eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

Zur Bekämpfung der Geldwäsche überwacht in der Bundesrepublik Deutschland der Zoll die Einhaltung der Anmeldepflicht bei allgemeinen Zollkontrollen und besonderen Barmittelkontrollen bei der Ein- und Ausreise. Daneben führen die mobilen Kontrollgruppen des Zolls im gesamten Bundesgebiet Kontrollen der Reisenden, des mitgeführten Gepäcks und der Beförderungsmittel durch.

Ergeben sich aufgrund der Barmittelanmeldung bzw. aufgrund der Barmittelkontrolle Anhaltspunkte für Geldwäsche (und/oder für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung), können die Barmittel im Verwaltungswege zunächst für drei Tage sichergestellt werden, um die Herkunft oder den Verwendungszweck der Barmittel aufzuklären. Diese Frist kann durch richterliche Entscheidung bis zu einem Monat verlängert werden.

Die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung und die Überwachung dieser Pflicht durch die Zollverwaltung führt zu keiner Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Barmittel dürfen auch in Zukunft in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden.

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