Die EU-Kommission möchte die bisherigen Geldwäsche-Vorschriften nochmals verschärfen und hat nun einen Verordnungsvorschlag über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers vorgelegt. Hiernach soll für die Ermittlungsbehörden die Nachvollziehbarkeit von Geldüberweisungen sicher gestellt werden , indem ein Auftraggeberdatensatz vorgeschrieben wird, der bei jedem Geldtransfer übermittelt werden muss.
Die Verordnung soll für alle Geldtransfers in jeder Währung von oder an Zahlungsverkehrsdienstleister mit Sitz in der EU gelten. Bei Geldtransfers innerhalb der EU gehört zum Auftraggeberdatensatz die Kontonummer oder eine kundenbezogene Identifikationsnummer des Auftraggebers. Bei Geldtransfers mit Drittländern muss der Auftraggeber zusätzlich seinen Namen und seine Anschrift angeben. Die beteiligten Banken des Auftraggebers und des Begünstigten sind jeweils verpflichtet, diese Daten zu kontrollieren und fünf Jahre lang zu speichern. Bei unvollständigen Angaben muss die Bank des Empfängers entweder den Transferauftrag zurückgeben oder den vollständigen Auftraggeberdatensatz anfordern. Werden die Daten nicht geliefert, so muß die Empfängerbank dies der für Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde melden. Die Banken sollen außerdem verpflichtet werden, alle Anfragen der für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde zu beantworten…
EU-Kommission, KOM (2005) 343