Der Bundesfinanzhof hält die Frage für noch nicht geklärt, ob § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit der Richtlinienbestimmung des Art. 13 Teil B Buchst. f der EU-Richtlinie 77/388/EWG insoweit vereinbar ist, als er „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ im Sinne der Richtlinienbestimmung von der Steuerbefreiung ausnimmt.
Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage nicht im summarischen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. August 2007 – V B 96/07