Eine Steuerhinterziehung hindert nicht die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt ausdrücklich geurteilt hat, keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO, § 370 AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. August 2008 – VII R 6/07