Steuerhinterziehung bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Zur Frage, wann im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU eine Steuerhinterziehung vorliegt, hat der Bundesgerichtshof nunmehr festgestellt, dass das Fehlen eines Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung jedenfalls dann nicht zu einer Steuerbefreiung (und damit zu einer Steuerhinterziehung) führt, wenn dadurch das Steueraufkommen auch nur in einem anderen Mitgliedstaat der EU gefährdet wird.

Mit anderen Worten: Fehlen bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die formell erforderlichen Unterlagen, ist möglicherweise bereits eine Steuerhinterziehung gegeben.

(BGH v. 12.05.2005 – 5 StR 36/05)

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