An einer vorgeschobenen deutschen Grenzabfertigungsstelle in der Schweiz aus Anlass der Grenzkontrolle oder in Zusammenhang mit dem Grenzübertritt begangene Straftaten unterfallen nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 01.06.1961 (BGBl II 1962, 879) bereits dem deutschen Strafrecht, auch wenn die Abfertigungsstelle noch auf schweizerischem Staatsgebiet liegt.
(OLG Karlsruhe v. 11.04.2005 – 3 Ws 99/05)