Vertrag von Prüm

Die Innenminister aus den Prüm-Partnerstaaten Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlanden, Österreich, Spanien und Deutschland haben die Durchführungsvereinbarung zum Vertrag von Prüm unterzeichnet. Diese Durchführungsvereinbarung regelt die Voraussetzungen für den Datenaustausch und die praktische Zusammenarbeit nach dem Vertrag von Prüm. Gleichzeitig haben Deutschland und Österreich mit dem elektronischen Austausch von DNA-Daten begonnen.

Die jetzt unterzeichnete Durchführungsvereinbarung regelt den elektronischen Austausch von Daten online zwischen den Vertragsstaaten. Die Durchführungsvereinbarung bezieht sich auf Detailregelungen zum elektronischen Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten und gibt weitere Informationen für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit. Zusätzlich zum Datenaustausch können auch zur Intensivierung der Zusammenarbeit der Polizeibehörden gemeinsame Einsatzformen durchgeführt werden. Beamte können z.B. einer hilflosen Person oder Verkehrsunfallopfern grenzüberschreitend Unterstützung leisten, bis die jeweiligen nationalen Einsatzkräfte eingetroffen sind.

Die Minister der Signatarstaaten und der Staaten, die die Absicht erklärt haben, dem Vertrag von Prüm beizutreten (Finnland, Italien, Portugal und Slowenien), haben ergänzend gemeinsam erklärt, dass der Vertrag von Prüm in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt werden soll. Damit würden die im Vertrag von Prüm vereinbarten technischen Lösungen und Standards auch in der Europäischen Union Anwendung finden.

Informationen zum Vertrag von Prüm:

Mit der Unterzeichnung des völkerrechtlichen Vertrages in der Stadt Prüm in der Eifel am 27. Mai 2005 haben sieben europäische Staaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlanden, Österreich und Spanien) eine neue Phase zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, eingeleitet.

Der besondere Mehrwert des Vertrages liegt in dem erheblich verbesserten und effizient ausgestalteten Verfahren zum Informationsaustausch. Auf Grundlage des Vertrages ist es möglich, dass sich die beteiligten Staaten untereinander einen automatisierten Zugriff auf bestimmte nationale Datenbanken gewähren. Statt der Einrichtung eines aufwendigen zentralen Datensystems werden die bestehenden nationalen Datenbanken vernetzt.

Die polizeiliche Zusammenarbeit wird auch durch operative Maßnahmen intensiviert. So ermöglicht der Vertrag gemeinsame Einsatzformen (z.B. gemeinsame Streifen), grenzüberschreitendes Eingreifen zur Gefahrenabwehr, Hilfeleistung bei Großereignissen und Katastrophen, einschließlich der Entsendung von Beamten, Spezialisten und Beratern.

Zur Bekämpfung der illegalen Migration sind der Einsatz von Dokumentenberatern und die gegenseitige Unterstützung bei Rückführungen vorgesehen.

Positiv hervorzuheben sind die umfassenden modernen Datenschutzregelungen, die als neuer Maßstab für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch gelten und den hohen Stellenwert, den Deutschland sowie die EU dem Datenschutz einräumen, reflektieren. Nur beispielhaft sind hierbei anzuführen: das Hit- /No Hit-Verfahren zur Vermeidung der Übermittlung personenbezogener Daten, die Zweckbindung der erhaltenden Daten, die Verpflichtung zur Richtigkeit, Aktualität, Speicherungsdauer der Daten, ferner umfassende Dokumentations- und Protokollierungspflichten sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Betroffenen.

Der Vertrag ist im Laufe des Novembers 2006 in Österreich, Spanien und Deutschland in Kraft getreten und wird bei den übrigen ursprünglichen Unterzeichnerstaaten voraussichtlich spätestens in der ersten Hälfte des Jahres 2007 in Kraft sein. Die Ratifikationsverfahren der Beitrittsländer (Finnland, Italien, Portugal und Slowenien) sind ebenfalls sehr weit fortgeschritten.

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