EU-Richtlinie zur Umweltkriminalität

Die Europäische Kommission hat am 9. Februar 2007 einen neuen Richtlinienvorschlag zur Umweltkriminalität vorgelegt. Sie nutzt dabei ein Grundsatzurteil des EuGH zur so genannten Annexkompetenz der Gemeinschaft in Strafsachen aus.

Die Kommission hatte bereits im Jahr 2001 eine solche Richtlinie vorgeschlagen, die allerdings nicht verabschiedet worden war, weil der Rat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einen eigenen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss verabschiedet hat. Letzterer war jedoch durch den EuGH aufgehoben worden, da die Europäische Gemeinschaft die Kompetenz hat, gemeinschaftsrechtliche Strafrechtsmaßnahmen zu erlassen, insoweit diese notwendig sind, um andere Rechtsbereiche, wie das Umweltrecht, durchzusetzen. Nach dem neuen Vorschlag sollen bestimmte schwere Umweltdelikte in allen Mitgliedstaaten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit als Straftat eingestuft werden. Bei besonders schweren Umweltdelikten werden auch die Mindeststrafen harmonisiert. Auch Beihilfe und Anstiftung werden erfasst. Juristische Personen sind dann strafrechtlich verfolgbar, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist. Für natürliche und juristische Personen sollen auch alternative Sanktionen (wie die Verpflichtung, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder die Gewerbeuntersagung) eingeführt werden.

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