Rückgewinnungshilfe

Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten gebilligt. Damit können Straftätern die finanziellen Gewinne aus Straftaten künftig leichter entzogen werden. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz am 29. Juni 2006 beschlossen, es wird voraussichtlich Anfang 2007 in Kraft treten.

Kernstück des neuen Gesetzes ist ein Auffangrechtserwerb des Staates: Nach geltendem Recht kann nicht in allen Fällen verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den Täter zurückfallen. Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder verfolgen sie ihre Ansprüche nicht, müssen die Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt und im Strafverfahren vorläufig sichergestellt wurden, grundsätzlich wieder an den Täter zurückgegeben werden. Die Neuregelung schafft in diesen Fällen Abhilfe, indem sie ein Verfahren für einen späteren Auffangrechtserwerb des Staates bereitstellt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht binnen drei Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung des Täters geltend machen.

Nach der jetzt beschlossenen gesetzlichen Neuregelung haben die Geschädigten drei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das sichergestellte Vermögen zu betreiben. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Täters im Strafverfahren. Unterlassen dies die Geschädigten, so fällt das sichergestellte Vermögen nach Ablauf der drei Jahre an den Staat (sog. Auffangrechtserwerb des Staates).

Das neue Gesetz sieht ferner vor, dass die Ansprüche der Opfer grundsätzlich Vorrang gegenüber den Ansprüchen sonstiger Gläubiger des Täters erhalten. Außerdem wird die Information der Opfer verbessert: Sind die Opfer persönlich noch unbekannt, z. B. bei einer groß angelegten Betrugskampagne, kann die Staatsanwaltschaft im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) mitteilen, dass Sicherungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Beschuldigten ergangen sind. Daneben enthält das neue Gesetz zahlreiche Detailverbesserungen im Verfahrensrecht, z. B. werden die Zuständigkeiten klarer und praxisnäher ausgestaltet.

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