Streit um Siegprämie

Das Landgericht Hamburg hat ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona bestätigt, mit dem der Hamburg TRAB-Zentrum e.V. zur Auszahlung einer Siegprämie an die Eigentümerin eines Trabrennpferdes verurteilt worden war.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Trabrennpferdes, mit dem sie 2005 erfolgreich an der Deutschen Amateurmeisterschaft teilnahm. Von der Siegprämie in Höhe von insgesamt EUR 15.750,00 erhielt die Klägerin allerdings – wie hunderte weitere Pferdeeigentümer – nur einen Teil, bevor die Veranstalterin, die HTRG Hamburger Trabrenngesellschaft mbH (HTRG) im September 2005 Insolvenz anmeldete.

Nunmehr verlangte die Klägerin von dem Beklagten als Nachfolger der HTRG die restliche Prämie. Der Beklagte hatte nach der Insolvenz der HTRG zwar weitere Teilzahlungen an die Klägerin geleistet, eine vollständige Bezahlung der restlichen Siegprämie jedoch abgelehnt. Zur Begründung ihrer Forderung berief sich die Klägerin auf Erklärungen des damaligen Präsidenten des Beklagten sowie des ehemaligen Geschäftsführers der HTRG, die diese im Rahmen eines Interviews mit der Zeitschrift „Hamburg Trab Extra“ im Oktober 2005 abgegeben hatten. Beide hätten in diesem Interview unzweideutig die Übernahme der Altverbindlichkeiten der HTRG durch den Beklagten zugesichert.

Das Amtsgericht gab der Klägerin Recht. Das Amtsgericht war der Auffassung, den Erklärungen der Interviewten lasse sich ein rechtsverbindliches Angebot des Beklagten auf Übernahme der Verbindlichkeiten der HTRG entnehmen, welches die Klägerin angenommen habe. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Beklagte Berufung beim Landgericht Hamburg ein und begründete diese u.a. damit, ein wirksames Angebot zu einer Schuldübernahme sei nicht abgegeben worden. Berücksichtige man Kontext und Begleitumstände, ergebe sich, dass bei dem Interview in einer Sportzeitschrift keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgegeben werden sollten.

Das Landgericht wies zwar darauf hin, dass es sich bei kritischer Würdigung der in dem Interview gemachten Äußerungen nicht zwingend aufdränge, dass in dem Interview ein verbindliches Angebot zur Schuldübernahme abgegeben worden sei. Letztlich müsse die Frage nach dem Rechtsbindungswillen der Interviewten jedoch nicht beantwortet werden, da nach Überzeugung des Landgerichts schon vor dem fraglichen Interview ein Schuldübernahmevertrag zwischen der HTRG und dem Beklagten abgeschlossen worden sei. Zwar sei dem Gericht ein solcher Vertrag nicht vorgelegt worden; auf seine Existenz könne aber auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den weiteren Antworten der Interviewten im Gespräch mit der Zeitschrift „Hamburg Trab Extra“ im Oktober 2005, geschlossen werden. Auch das Verhalten des Beklagten nach der Insolvenz der HTRG – z.B. die Auszahlung von Teilbeträgen an die Pferdeeigentümer – spreche für eine vereinbarte Schuldübernahme. Aus dem Gesamtzusammenhang werde deutlich, dass bei dem Interview tatsächlich lediglich die Modalitäten eines zuvor bereits verabschiedeten „Sanierungskonzepts“ für die HTRG dargestellt worden seien.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.06.2011 – 318 S 216/10