Studienkosten des Rechtsanwalts und das Stipendium in der Einkommensteuer

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit können im Rahmen der Einkommensteuererklärung grundsätzlich Kosten für ein Masterstudium als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden. Wie ist es aber zu beurteilen, wenn der Steuerpflichtige für eben dieses Masterstudium steuerfreie Stipendiumsleistungen erhalten hat?

Das Finanzgericht Köln hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass die als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemachten Kosten für ein Masterstudium (L.LM.) eines Reschtsanwalts in den USA zu Recht um die seitens des DAAD erhaltenen Stipendiumsleistungen gekürzt wurden.

Die Kosten für das im Anschluss an das zweite juristische Staatsexamen des Klägers anknüpfende Masterstudium können grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus § 19 EStG berücksichtigt werden1. Die Absolvierung des L.LM.-Studiums wird für die vom Kläger aktuell im Inland ausgeübte Tätigkeit in einer international ausgerichteten Rechtsanwaltskanzlei regelmäßig erwartet und ist hierfür von Vorteil. Denn der Kläger erwarb damit als Jurist zusätzliche Kenntnisse im internationalen Recht, vertiefte seine Englischkenntnisse im Bereich der juristischen Fachsprache und erwarb darüber hinaus eine Zusatzqualifikation (L.LM.).

Ein Abzug der für das Studium angefallenen Kosten kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als der Kläger hierfür Aufwendungen zu tragen hatte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Soweit dem Kläger die anlässlich des Studiums angefallenen Kosten durch das Stipendium steuerfrei erstattet worden sind, hatte er im Ergebnis keine Aufwendungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu tragen, da er durch die Ausgaben wirtschaftlich nicht belastet war2. Denn die Mehraufwendungen des Klägers wurden durch das Stipendium abgegolten3, welches er hierfür zweckgerichtet und unter den sich aus den „Allgemeinen Bedingungen für deutsche Stipendiaten“ ergebenen Auflagen erhalten hat. Der DAAD hat insofern auch anders, als wenn der Kläger die für das Studium erforderlichen Mittel von seinen Eltern oder anderen Angehörigen im Rahmen einer -bei Überschreiten der Freibeträge (schenkungsteuer)steuerpflichtigen- Schenkung erhalten hätte, die Mittel in Erfüllung seiner Satzungszwecke – der Pflege der akademischen Beziehungen mit dem Ausland (studentischer Austausch, vgl. § 2 Abs. 2 der Satzung) – gewährt. Eine auf diesem Weg erfolgende satzungsmäßige Stipendiumsleistung stellt keine freigebige Zuwendung dar. Anders als im Fall, dass der Kläger die Aufwendungen mit eigenen, ggf. zuvor geschenkt erhaltenen oder geliehenen Mitteln begleicht, ist im Streitfall daher keine Minderung der Leistungsfähigkeit im Umfang der durch den A im Rahmen des Stipendiums übernommenen Kosten eingetreten mit der Folge, dass der Kläger in dieser Höhe keinen (vorweggenommenen) Werbungskostenabzug geltend machen kann.

Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Finanzgerichts Köln dahinstehen, ob die vom Kläger – unstreitig nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei – erhaltenen Stipendiumsleistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchstabe b EStG bzw. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sind4. Denn eines Rückgriffes auf die Norm des § 3c Abs. 1 EStG für die Kürzung des Werbungskostenabzugs bedarf es nicht, soweit dem Kläger kein Aufwand wegen der Kosten des Studiums entstanden ist.

Die Revision hat das Finanzgericht Köln wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Denn die steuerliche Behandlung erhaltener Zahlungen aus Stipendien, die nicht einer konkreten Erwerbstätigkeit zugeordnet werden können, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.05.2016 – 12 K 562/13

Revision wurde eingelegt: BFH: VI R 29/16

  1. BFH, Urteil vom 22.07.2003 – VI R 4/02 []
  2. FG Köln, Urteil vom 20.02.2003 – 10 K 3534/99 []
  3. in diesem Sinne auch BFH, Urteil vom 14.11.2000 – VI R 128/00 []
  4. so: Nacke, in: Blümich, EStG, 131. Auflage 2016, § 22 Rn. 133; ausgehend von einer grundsätzlichen Steuerpflicht, aber Frage der Einkunftsart ausdrücklich offen lassend: FG Münster, Urteil vom 16.05.2013 – 2 K 3208/11; FG Hamburg, Urteil vom 05.09.2012 – 6 K 39/12; BFH, Urteil vom 24.02.2015 – VIII R 43/12; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2007 – 3 K 209/03; BFH, Urteil vom 15.09.2010 – X R 33/08; gegen eine Steuerbarkeit nach § 22 EStG: Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 35. Auflage 2016, § 22, Rn. 99; Fischer, in: Kirchhof, EStG, 15. Auflage 2016, § 22 Rn. 9; Ernst/Schill, DStR 2008, 1461; Streck, DStZ 2009, 384 []