Ein Einbruch der Börsenkurse berechtigt nicht zur Teilwertabschreibung auf die Aktien. Dies hat jetzt das Finanzgericht Köln in einem Urteil, dem der Kurseinbruch der Infineon-Aktie im Jahr 2001 zugrunde lag, entschieden.
Infineon-Aktien, die im Frühjahr 2001 erworben und als langfristige Kapitalanlage im Anlagevermögen gehalten wurden, können trotz einer nahezu Halbierung des Börsenwertes zum Bilanzstichtag 31.12.2001 nicht auf den niedrigeren Kurswert abgeschrieben werden. Nach Auffassung des Finanzgerichts setzt eine Teilwertabschreibung bei Aktien im Anlagevermögen voraus, dass hinreichende Indizien für eine andauernde Wertminderung vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen werden. Bei Kursbewegungen im Rahmen der Entwicklung des zugehörigen Aktienindex sei im Zweifel von einer bloßen Wertschwankung auszugehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Juni 2006 – 13 K 4033/05