Telefoninterviewerinnen sind Arbeitnehmer

Marktforschungsunternehmen können auch dann verpflichtet sein, für ihre Telefoninterviewer Lohnsteuer anzumelden und abzuführen, wenn bezüglich der Interviewtätigkeit eine „freie Mitarbeit als Honorarkraft“ vereinbart wurde. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Finanzgericht Köln jetzt im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, mit dem das Finanzamt das Unternehmen u.a. für mehrere hunderttausend Euro Lohnsteuer in Haftung nahm. Der Senat stützte die Annahme einer lohnsteuerpflichtigen, nichtselbständigen Beschäftigung im Streitfall insbesondere darauf, dass die Interviewer starr an den von der eingesetzten Software vorgegebenen Fragenkatalog gebunden waren und sich über den Inhalt und Ablauf des Kernbereichs ihrer Tätigkeit keine Gedanken mehr machen mussten. Außerdem trugen die Interviewer nach Auffassung des Senats nicht das dem Bild eines Selbständigen entsprechende Unternehmerrisiko, weil sie keine eigenen Aufwendungen hatten und ihnen nur moderate Verdienststeigerungen möglich waren.

Der Senat hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen. Es bleibt anzuwarten, ob der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 6. Dezember 2006 – 11 K 5825/04