Zeigt sich ein Sachmangel in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf, wird grundsätzlich vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Will der Verkäufer der Sachmängelhaftung entgehen, muß er daher nachweisen, dass der Mangel bei Übergabe an den Käufer noch nicht vorlag.
Diese Vermutung des § 476 BGB ist, so der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil, grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie – hier: Sommerekzem eines Pferdes – ist dies nach Ansicht des BGH jedoch nicht der Fall.
c) Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB bei einer Tierkrankheit.
BGH, Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05