a) Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger andauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnlich anzusehen ist (im Anschluß an Senatsurt. v. 21.12.1988 – IVb ZR 18/88 = FamRZ 1989, 487, 490 f.).
b) Zur Annahme eines Härtegrundes i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der Unterhaltsberechtigte geltend macht, der Partner, mit dem er eine verfestigte Beziehung unterhält, sei homosexuell.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2002 -XII ZR 159/00