Überobligationsmäßiges Einkommen und Unterhaltsberechnung

Bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gem. § 1578 BGB nach der sog. Additions- bzw. Differenzmethode ist ein vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzubeziehen. Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielte Einkommensanteil als ebenfalls bedarfsdeckend anzurechnen ist (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.). Eine rückwirkende Abänderung eines Prozeßvergleichs, der noch auf der Anwendung der sog. Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhte, kommt nicht in Betracht (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 368 ff.).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2003 -XII ZR 186/01