„Übernachtungssteuer“: Für private Beherbergungsbetriebe in Köln wird es ernst

Die Stadt Köln erhebt von privaten Beherbergungsbetrieben eine Kulturförderabgabe, die sog. „Übernachtungssteuer“.

Nun liegt es in der Natur der Sache, dass viele der Vermieter diese Vermietungen nicht melden, um eben dieser Abgabe zu entgehen.

Da die Vermittlung dieser entgeltlichen privaten Übernachtungsmöglichkeiten in aller Regel über Internetportale erfolgt, hat die Stadt Köln die Betreiberin eines solchen Portals auf Auskunft über die bei ihr registrierten Beherbergungsbetriebe in Köln zum Zweck der Steuererhebung in Anspruch genommen.

Nachdem das Verwaltungsgericht Köln die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen hatte1, hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung nun zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster zu Recht angenommen, dass der Stadt Köln die Identität privater Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen nicht bekannt sei und eine erhebliche Anzahl von Anbietern Beherbergungen gegen Entgelt in den von ihnen angebotenen Unterkünften nicht versteuern würden. Die Stadt Köln habe daher die Klägerin auffordern dürfen, ihr die Namen und Adressen aller Anbieter von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten im Gebiet der Stadt Köln auf ihrer Website mitzuteilen, um aus diesen diejenigen Anbieter zu ermitteln, die entgeltliche Beherbergungen bisher verschwiegen hätten.

Die Stadt Köln könne wegen des unverhältnismäßig großen Aufwands auch nicht darauf verwiesen werden, die privaten Unterkunftsbetreiber auf der Website der Klägerin – im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Köln in 2017 rund 300 in Köln – sowie auf anderen vergleichbaren Websites jeweils durch Einzelabfrage auf diesen Onlineplattformen zu ermitteln.

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 26.04.2021 – 14 A 2062/17

  1. VG Köln, Urteil vom 28.06.2017 – 24 K 7563/16 []