Überschuldetes Busreiseunternehmen

Busunternehmen bedürfen nach dem Personenbeförderungsgesetz für die Durchführung von für Ausflugs- und Ferienzielreisen einer Genehmigung. Diese Genehmigung setzt voraus, dass die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes, auch seine finanzielle Leistungsfähigkeit, gewährleistet ist. Diese Anforderungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass der Unternehmer in der Lage ist, seine betrieblichen Verbindlichkeiten zu erfüllen und seine Fahrzeuge in betriebssicherem Zustand zu halten.

Dass dies bereits bei einer buchmäßigen Überschuldung schwierig werden kann, zeigt eine Entscheidung, die das Verwaltungsgericht Arnsberg jetzt in einem Verfahren über eine einstweilige Anordnung getroffen hat:

Die dortige Antragstellerin verfügte nach den von ihr eingereichten Unterlagen über kein buchmäßiges Eigenkapital; sie war überschuldet. Unter diesen Umständen könne sie sich, so das VG, nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre wirtschaftliche Lage bereits bei der Wiedererteilung der Genehmigungen im Jahr 2003 schwierig gewesen sei und dass ihr bis Weihnachten 2007 verschiedene voll gebuchte und bezahlte Aufträge vorlägen. Die bloße Angabe des Umsatzvolumens lasse keinen nachvollziehbaren Rückschluss zu, ob und wann die in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbeträge und Verbindlichkeiten abgebaut werden könnten. Die Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit würden auch durch den von der Antragstellerin eingereichten Bericht ihrer Steuerberatungsgesellschaft bestätigt.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 16. August 2007 – 7 L 640/07