Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters

1. Art. 6 II S. 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (sog. biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht.

2. Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 I GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfaßt auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 I GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

3. Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1600, 1685 BGB, 1711 II BGB a.F.

4. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30.04.2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1685 bzw. § 1600 BGB abhängt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 09.04.2003 -1 BvR 1493/96 u. 1724/01

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