Unentgeltliche Grundstücksübertragung durch den Erschließungsträger

Die unentgeltliche Lieferung öffentlicher Straßen und Flächen durch einen Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH an ihren Gesellschafter (Gemeinde) unterlag nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993 der Umsatzsteuer.

Die zur Erschließung dieser Grundstücke bezogenen Leistungen sind zur Ausführung dieser Umsätze verwandt worden. Die Grunderwerbsteuer, die der Käufer eines Grundstücks vereinbarungsgemäß zahlt, erhöht das Entgelt für die Grundstückslieferung (anders als bisher stets vom Bundesfinanzhof beurteilt) nicht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Dezember 2005 – V R 14/04

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