Dem Versuch vieler Verkäufer, den gesetzlichen Gewährleistungspflichten durch einen angeblichen „Privatverkauf“ zu entgehen, hat jetzt der Bundesgerichtshof einen weiteren Riegel vorgeschoben und die Definition des Unternehmers als Verkäufer weit gespannt:
Beim Verbrauchsgüterkauf setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.
BGH, Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05