unverbindlichen Zolltarifauskunft

Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Lieferung oder ein beabsichtigter innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gegenstands unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden, etwa den Finanzämtern, beantragt werden.

Für Anträge auf Erteilung einer uvZTA hat das Bundesfinanzministerium nunmehr einen Vordruck „Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke“ eingeführt, der ab sofort zu verwenden ist.

BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2006 – IV A 5 – S 7220 – 71/06 –

Schreiben Sie einen Kommentar