Unzumutbare Härte und Zusammenleben mit neuem Partner

Unterhält der Ehegatte zu einem neuen Partner ein Verhältnis in dem zuvor ehelichen Haus, liegt eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB vor.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluß vom 05.10.2004 -9 WF 111/04

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