Unterhält der Ehegatte zu einem neuen Partner ein Verhältnis in dem zuvor ehelichen Haus, liegt eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB vor.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluß vom 05.10.2004 -9 WF 111/04
Unterhält der Ehegatte zu einem neuen Partner ein Verhältnis in dem zuvor ehelichen Haus, liegt eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB vor.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluß vom 05.10.2004 -9 WF 111/04