Wer einen gebrauchten Kleinwagen erwirbt, der aus den Beständen der Deutschen Post AG stammt und dessen hintere Seitenfenster durch Bleche ersetzt worden sind (sog. „verblechtes“ Postauto), muss diesen nach einem Urteil des Finanzgerichts Brandenburg nach dem Kfz-Steuergesetz als Pkw versteuern und damit eine höhere Kfz-Steuer entrichten. Eine Besteuerung „verblechter“ Postautos als Lkw, die für den Käufer günstiger wäre, scheidet aus.
Die Deutsche Post AG nutzt für ihre Briefzustellungen sog. verblechte Kleinwagen (z.B. VW Polo oder Ford Fiesta), bei denen die hinteren Seitenfenster durch Bleche ersetzt bzw. Bleche auf die hinteren Seitenfenster aufgesetzt sind und ein Laderaumtrenngitter eingefügt ist. Die Deutsche Post AG sondert diese Fahrzeuge regelmäßig aus, so dass die Fahrzeuge auf dem Gebraucht-wagenmarkt anzufinden sind. Spätere Wiederverkäufer preisen die verblechten Fahrzeuge häufig mit dem Hinweis an, dass es sich zulassungsrechtlich um Lkw handle, für die der geringere, nach dem Gewicht berechnete, Kfz-Steuersatz für Lkw zu zahlen sei.
Hierzu entschied das Finanzgericht nun, dass verblechte Postautos nach dem Kfz-Steuergesetz als Pkw einzustufen seien, so dass die höhere, nach der Motorleistung berechnete, Kfz-Steuer für Pkw zu entrichten sei. Zwar würden die verblechten Postautos von der Kfz-Zulassungsstelle regelmäßig als Lkw eingestuft; für die Kfz-Steuerfestsetzung sei diese Einstufung aber nicht verbindlich. Entscheidend sei, dass die „verblechten“ Autos trotz des Einbaus der Bleche und des Trennraumgitters mindestens gleichrangig auch zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt seien.
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 07. Juli 2005 – 4 K 12/04