Will ein Finanzamt den Steuerbescheid im Einspruchsverfahren zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, muss es den Steuerpflichtigen hierauf zunächst hinweisen, der diese Verböserung dann notfalls noch durch eine Rücknahme des Einspruchs verhindern kann. Auf diesen Verböserungshinweis darf das Finanzamt nur in ganz engen Ausnahmefällen verzichten, wie der Bundesfinanzhof nun nochmals festgestellt hat:
Der Hinweis auf eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers ist nur dann -ausnahmsweise – entbehrlich, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung (Feststellung) auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich gewesen wäre, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme nicht hätte vermeiden lassen. Ist zweifelhaft, ob eine Änderung noch möglich ist, darf auf den Hinweis nicht verzichtet werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. März 2006 – XI R 24/05