Die Entscheidungen sogenannter Vereins- oder Verbandsgerichte sind, so der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom Mai 2004, oftmals keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO.
Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO zugewiesen werden. Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist aber nur dann als Schiedsgericht im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unabhängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03