Verfahrensänderungen im im Sozialrecht

Das zum Jahresbeginn 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) enthält eine Reihe von Änderungen für das Verwaltungsverfahren im Sozialrecht. Schwerpunktmäßig handelt es sich um folgende Maßnahmen:

Der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen wird neu geregelt. Die Meldungen und Beitragsnachweise der Arbeitgeber zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten dürfen dann nur noch vollautomatisch durch gesicherte und verschlüsselte elektronische Datenübertragung erfolgen. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass das aufwändige Ausfüllen sowohl von Meldungen zur Sozialversicherung als auch von Beitragsnachweisen und das Verschicken der Daten per Post entfällt, gleichzeitig muss jeder Arbeitgeber bis zum 1. Januar 2006 aber auch seine Abrechnungen auf elektronische Übermittlungsverfahren umstellen.

Der Einzug des Unfallversicherungsbeitrages für geringfügig Beschäftigte in privaten Haushalten wird vereinfacht. Hier gibt es künftig nur noch einen einheitlichen Beitragssatz. Der Beitrag von 1,6 Prozent ab 2006 kann zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijobzentrale bei der Bundesknappschaft gezahlt werden.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger können künftig Grenzbeträge bestimmen, bis zu deren Höhe geringe Beitragsrückstände niedergeschlagen werden. Auf diesem Wege wird das Verfahren bei den Versicherungsträgern vereinheitlicht und vereinfacht.

Wer Vollstreckungsbeamter der Einzugstellen sein kann, wird klar umrissen und die Vollstreckung durch Bedienstete der Verbände der Krankenkassen und anderer Krankenkassen zugelassen. Damit soll den derzeitigen Schwierigkeiten der Krankenkassen Rechnung getragen werden, ausreichend Personal für die Bestellung von Vollstreckungsbeamten zu finden.

Schreiben Sie einen Kommentar