Verjährung trotz Haftungsbescheid

Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer einer insolventen GmbH verjähren regelmäßig in drei Jahren (ab Kenntnis). Dies gilt auch für die Ansprüche der Sozialversicherungsträger wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben. Das OLG Frankfurt/M. hat nun klargestellt, dass diese Verjährungsfrist nicht dadurch unterbrochen werden kann, dass der Sozialversicherungsträger gegen den Geschäftsführer einen Haftungsbescheid erlässt.

OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 18.04.2005 – 19 W 9/05

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