Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer einer insolventen GmbH verjähren regelmäßig in drei Jahren (ab Kenntnis). Dies gilt auch für die Ansprüche der Sozialversicherungsträger wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben. Das OLG Frankfurt/M. hat nun klargestellt, dass diese Verjährungsfrist nicht dadurch unterbrochen werden kann, dass der Sozialversicherungsträger gegen den Geschäftsführer einen Haftungsbescheid erlässt.
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 18.04.2005 – 19 W 9/05