Bei der Frage der Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften widerspricht der Bundesfinanzhof in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung der bisherigen Meinung der Finanzverwaltung:
Über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, ist im Jahr der Verrechnung zu entscheiden; ein gesondertes Feststellungsverfahren sieht die Vorschrift nicht vor.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. September 2005 – IX R 21/04