Ein Versicherungsunternehmen kann einen von ihm geschlossenen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Kunde im Versicherungsantrag auf die dort enthaltenen Fragen falsche oder lückenhafte Angaben macht. Die Grenzen dieses Anfechtungsrechts zeigt jetzt jedoch das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss auf:
Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers angefochten werden, wenn im Antragsformular nach „Vorversicherung“ und nicht nach Vorversicherungen gefragt ist, der Antragsteller die vor Antragstellung gekündigte Vorversicherung bei einem anderen Versicherer angibt, nicht dagegen einen von ihm selbst gekündigten zeitlich davor liegenden weiteren Vertrag bei dem Rechtsschutzversicherer, bei dem er nunmehr den Antrag stellt.
Gegen Arglist des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser einen Vorvertrag bei demselben Versicherer nicht angibt, der erst 15 Monate vor Antragstellung beendet wurde, und von dem er an nehmen darf, dass er sich in den Datenbeständen des Versicherers befindet, auf die dieser ohnehin Zugriff nehmen kann.
OLG Celle, Beschluss vom 13. Februar 2006 – 8 W 9/06
[gefunden im Handakte WebLAWg]