Zahlungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung sind nicht steuerpflichtig, wenn die Versicherungsleistung nicht als Arbeitslohn anzusehen ist. Doch wann und unter welchen Umständen sind diese Versicherungsleistungen als Arbeitslohn anzusehen und unterfallen damit der Einkommens- bzw. Lohnsteuer? Hierzu hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz Stellung genommen.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber im Rahmen einer Gruppenversicherung auch für den Kläger eine Unfallversicherung „gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle” im Rahmen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen abgeschlossen, die „Unfälle in der ganzen Welt” im beruflichen wie auch im Privatbereich, umfasst.
Nach einem schweren Verkehrsunfall auf dem Wege zur Arbeitsstätte im Jahre 1999 ist der Kläger Vollinvalide, schwerbehindert und bezieht eine Sozialversicherungsrente von derzeit monatlich rd. 860 €. Die Versicherung zahlte an den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer wegen des Unfalls im Jahre 2003 einen Betrag, der vom Arbeitgeber nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben als Arbeitslohn an den Kläger überwiesen wurde. Dieser Vorgang war vor dem FG nicht streitig.
Im Jahre 2006 übergab der Arbeitgeber dem Kläger einen Scheck über rund 11.600 € als Teil des verbleibenden Restbetrages der Versicherungsleistung von rd. 25.550 €. Nach einer Entgeltbescheinigung für 2006 zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigte der Arbeitgeber dem Kläger einen Bruttoarbeitslohn von rd. 25.550.- € unter Abzug von Lohnsteuern und Sozialabgaben. Das Finanzamt führte die Veranlagung entsprechend durch und begründete die Behandlung der Versicherungsleistung als Arbeitslohn mit dem Argument, dass der Versicherungsschutz als Gegenleistung zur geleisteten Arbeit, zumindest aber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gewährt worden sei.
Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, dass die Versicherungsleistung als Schadenersatz nicht steuerbar sei, war vor dem FG erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz vertrat hierzu die Ansicht, für die Qualifizierung als Arbeitslohn – und damit den Steuerabzug – reiche es nicht aus, dass die Zuwendung des AG tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Es komme auch nicht darauf an, dass die Beitragszahlungen für die Unfallgruppenversicherung bei dem Arbeitgeber Betriebsausgaben darstellten, ein diesbezügliches Korrespondenzprinzip gebe es nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Zuwendung des Arbeitgebers (oder eines Dritten) sich bei objektiver Betrachtung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeitsleistung erweisen müsse. Das sei zu verneinen. Der dem Kläger von der Gruppenunfallversicherung über seinen Arbeitgeber zugekommene Schadenersatz stelle sich nämlich auch im weitesten Sinne nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn, als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft dar. Es handele sich vielmehr um einen materiellen Ausgleich für den hier vorliegenden Personenschaden. Die Versicherung habe nicht als Lohnersatz dem Zweck gedient, Einnahmeausfälle des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis zu erstatten. Solche Einnahmeausfälle würden über das Entgeltfortzahlungsgesetz, bzw. bei einem Betriebsunfall über die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Der Bundesfinanzhof habe in diesem Zusammenhang auch betont, dass letztlich nur solche Leistungen aus der Versicherung besteuert werden könnten, die Lohnersatz darstellten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2006 – 2 K 2214/07