Ausgleichzahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sind nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs sofort als Werbungskosten abziehbar.
BFH, Urteil vom 8. März 2006 – IX R 107/00