Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte über einen Kostenbescheid einer Behörde zu entscheiden, bei dem es um die Kosten eines Aussentermins im Vorfeld einer Haltungsuntersagung für Hunde ging.
In diesem Zusammenhang musste das Verwaltungsgericht Düsseldorf auch die Rechtmäßigkeit der Haltungsuntersagung prüfen.
Erschreckend ist, mit welcher Chuzpe im konkreten Fall Personen einen – ggfls. auf der „Liste“ stehenden – Hund halten, verschieben und keine Verantwortung tragen wollen.
Aus diesem Grunde geben wir hier auch den recht langen Sachverhalt wieder:
Die Kläger hatten seit etwa Mitte 2013 (teilweise) Umgang mit dem am 01.04.2013 geborenen Hund Tyson.
Nachdem die beklagte Behörde aufgrund einer entsprechenden Beschwerde Kenntnis von der nicht angemeldeten Haltung zweier Hunde erlangt hatte, forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 10.09.2013 unter Fristsetzung auf, die Haltung der Hunde anzuzeigen, sofern es sich um sogenannte „große Hunde“ handelt bzw. eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen, sofern es sich um „gefährliche Hunde“ oder „Hunde bestimmter Rassen“ handelt. An diese Aufforderung wurde der Kläger mit zwei weiteren Schreiben – im Ergebnis erfolglos – erinnert. Sodann hörte die Beklagte den Kläger betreffend eine diesbezügliche Ordnungswidrigkeit an.
Daraufhin teilte der Kläger telefonisch mit, er halte keine Hunde. Seine Freundin hätte aber einen Mischlingshund von einer Freundin übernommen. Eine steuerliche Anmeldung sei noch nicht erfolgt, eine Haftpflichtversicherung bestehe jedoch bereits. Anlässlich dieses Gesprächs wurde vereinbart, dass die Freundin des Klägers – die Klägerin – bei der Beklagten vorstellig wird. Nachdem dies nicht erfolgte, erinnerte die Beklagte den Kläger mit weiteren Schreiben Anfang 2014 entsprechend.
Ende Januar 2014 ging bei der Beklagten u.a. ein von der Klägerin stammender Meldebogen betreffend die Haltung großer Hunde bzw. ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde bzw. von Hunden bestimmter Rassen ein, und zwar für einen am 01.04.2013 geborenen Hund namens Tyson mit unbekannter Rasse, der die Anmerkung „Listenhund?“ enthält. Als Halterin wurde die Klägerin genannt, und zwar seit dem 01.06.2013. Diesem Meldebogen beigefügt war der Nachweis über eine zwischen dem 05.10.2013 und dem 04.10.2014 bestehende Haftpflichtversicherung der Klägerin für einen Mischling Bullterrier/American Pit Bull Terrier.
An die Vorlage weiterer, für die Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Unterlagen erinnerte die Beklagte die Klägerin. Die Klägerin sprach daraufhin unter Mitführung des Hundes bei der Beklagten vor und gab an, dass es sich bei ihrem Hund um einen Boxer-Mischling handeln würde. Sie habe ihn von einer Freundin privat übernommen und halte ihn seit Juni 2013. Ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks stufte die Beklagte den Hund nach bei dieser Gelegenheit erfolgten Inaugenscheinnahme als sogenannten „Anlagenhund“ ein.
Nachdem die geforderten Unterlagen bei der Beklagten nicht eingingen, hörte die Beklagte die Klägerin betreffend eine entsprechende Ordnungswidrigkeit an. Darauf teilte die Klägerin der Beklagten fernmündlich mit, sie sei derzeit krank. Ferner habe sie mit ihrem Tierarzt gesprochen. Dieser habe ihr mündlich bestätigt, dass es sich bei ihrem Hund um einen Boxer-Mischling handele. Die Beklagte bat insoweit um eine schriftliche Bescheinigung des Tierarztes und erinnerte ferner dringlich an die Vorlage der geforderten Unterlagen. Ferner machte sie darauf aufmerksam, dass der Hund gegebenenfalls herausgenommen werde, sofern die Unterlagen nicht zeitnah vorgelegt würden. Der Kläger teilte in einem Telefongespräch mit der Beklagten am gleichen Tag mit, er habe keine Lust auf das ganze „Theater“ wegen des Hundes und habe deswegen den Hund an die vorherige Besitzerin zurückgegeben. Er wurde in diesem Zusammenhang gebeten, die entsprechenden Angaben zur Halterin mitzuteilen. Ein zugesagter Rückruf durch den Kläger erfolgte nicht.
In der Folge meldete sich die Freundin der Klägerin telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass sie den Hund ab sofort wieder zu sich nehmen würde. Geplant sei ursprünglich gewesen, dass der Hund nur für eine gewisse Zeit bei der Klägerin bleiben solle, da sie umgezogen sei. Mittlerweile habe sie eine ausreichend große Wohnung und werde den Hund wieder bei sich aufnehmen. Die Anmeldung an ihrem Wohnort solle kurzfristig erfolgen. Im Februar 2014 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung auf mitzuteilen, ob Sie den Hund zwischenzeitlich an ihre Freundin übergeben habe. Eine Reaktion erfolgte nicht. Eine Nachfrage des Beklagten bei der für die Freundin der Klägerin zuständigen Kommune ergab, dass der Hund bis zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldet worden war. Daraufhin beauftragte die Beklagte den Außendienst mit der Überprüfung, ob sich im Haushalt der Kläger weiterhin ein Hund aufhält. Im März 2014 teilte die für die Freundin der Klägerin zuständige Kommune mit, dass der dortige Außendienst sie mehrfach aufgesucht habe. Sie sei zwar nicht angetroffen wurden, die Nachbarn hätten aber angegeben, dass in dem Haus kein Hund gehalten werde. Im März 2014 teilte die Beklagte der Klägerin diese Erkenntnisse mit und forderte sie auf, mitzuteilen, ob Sie weiterhin Halterin des Hundes sei. Daraufhin meldete sich erneut die Freundin der Klägerin telefonisch bei der Beklagten und erklärte, dass sich der Hund jetzt wieder bei ihr aufhalte. Eine entsprechende Nachfrage der Beklagten ergab, dass der Hund auch zu dieser zeit dort noch nicht angemeldet war.
Sodann erinnerte die Beklagte die Klägerin an die immer noch ausstehende Mitteilung betreffend die Abgabe des Hundes. Sollte der Hund noch im Besitz der Klägerin sein, werde um Vorsprache in Begleitung des Hundes gebeten. Bei einer dann erfolgten Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten verlangte die Klägerin Aufklärung über ihre Veranlagung zur Hundesteuer seit September 2013. Bei dieser Gelegenheit teilte sie mit, dass der Hund sich derzeit in Holland aufhalte. Auch habe ihre Freundin den Hund zwischenzeitlich angemeldet. Eine entsprechende Nachfrage der Beklagten bei der zuständigen Kommune ergab, dass dies nicht der Fall war.
Nach einem Bericht des Außendienstes der Beklagten im Juli 2014 habe man, nachdem im April 2014 niemand geöffnet habe, unter der Adresse der Kläger die Klägerin und den Hund Tyson angetroffen. Dort wurde angegeben, Eigentümer des Hundes sei der in Holland wohnhafte Herr B.. Die Klägerin führe den Hund. Ferner hole der Kläger den Hund aus Holland, wenn seine Kinder zu Besuch seien, da die Kinder am Hund hingen. Sodann wies die Beklagte die Kläger schriftlich darauf hin, dass sie zum Führen eines gefährlichen Hundes eine entsprechende Erlaubnis benötigten, auch wenn sie nicht Halter des Hundes seien. Entsprechende Nachweise forderte sie unter Fristsetzung. Nachdem die Beklagte die Adresse des Herrn B. in Holland ermittelt hatte, forderte sie diesen schriftlich auf, Unterlagen über den Hund einzureichen, weil sich der Hund zeitweise auch in S1. aufhalte. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die Beklagte die Kläger letztmalig auf, Nachweise betreffend die Berechtigung der Führung des Bullterrier/American Pit Bull Terrier-Mischlings Tyson vorzulegen.
Nach fruchtlosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist hörte die Beklagte die Kläger erneut betreffend eine Ordnungswidrigkeit an und erließ sodann einen Bußgeldbescheid.
Am 28.01.2015 fand an der Wohnanschrift der Kläger ein Ortstermin zur „Herausnahme“ des Hundes Tyson statt. Beide Kläger wurden bei diesem Termin angetroffen. Das entsprechende Protokoll der Beklagten enthält u.a. folgende Ausführungen:
„Auf Nachfrage nach dem Hund holte Herr P. [der Kläger] diesen aus einem Nebenzimmer und gab an, dass dies Tyson sei. (…) Herr P. erklärte sich daraufhin bereit, den Hund herauszugeben, bestand aber auf die Polizei als Zeugen, die daraufhin gerufen wurde. Als die Polizei ca. 15 Minuten später eintraf, öffnete Frau U. die Tür und gab sich völlig ahnungslos. (…) Eine Kontrolle der Wohnung durch die Polizei ergab, dass sich Tyson nicht in der Wohnung aufhält. Laut Spuren an der Hinterseite des Hauses ist Herr P. allem Anschein nach mit Tyson über den Balkon entschwunden.“
Mit Schreiben im Februar 2015 hörte die Beklagte die Kläger zu einer beabsichtigten Haltungsuntersagung an. Mit folgender Ordnungsverfügung untersagte die Beklagte den Klägern das Halten, Führen und Betreuen von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und großen Hunden. Ferner forderte es die Kläger auf, den von Ihnen derzeit gehaltenen Hund Tyson binnen eines Monats an eine geeignete Stelle abzugeben. Hinsichtlich beider Anordnungen wurden Zwangsmittel angedroht. Rechtsmittel gegen diese Verfügung legten die Kläger nicht ein.
Mit folgendem Bescheid forderte die Beklagte die Kläger zur Erstattung von anlässlich des Ortstermins entstandenen Kosten in Höhe von 234,- Euro auf. Bei diesen Kosten handelt es sich um Personalkosten für zwei durch den DienstLeistungsBetrieb (DLB) der Stadt S1. abgestellte Mitarbeiter.
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger Klage erhoben.
Sie machen geltend, zum Zeitpunkt des Ortstermins nicht Halter des betroffenen Hundes gewesen zu sein. Der Hund habe sich zu dieser Zeit auch nicht in der Wohnung der Kläger befunden. Ferner handele es sich um einen Boxer-Mischling und nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Kosten für den Personaleinsatz ist § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 VO VwVG NRW. Dabei ergibt sich die Geltung des § 77 VwVG NRW aus § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW. Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 VO VwVG NRW sind die übrigen Auslagen der Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner bzw. der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Dabei gehören gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 VO VwVG NRW zu den Auslagen insbesondere sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwangs, durch Anwendung der Ersatzzwangshaft, durch Sicherstellung oder Verwahrung entstandene Kosten.
Bei den Personalkosten in Höhe von 234,- Euro handelt es sich um sonstige durch Sicherstellung entstandene Kosten. Denn diese Kosten sind bei dem Versuch entstanden, den Hund der Kläger am 28. Januar 2015 sicherzustellen. Insoweit ist die von der Beklagten zum Teil als versuchte „Herausnahme“ des Hundes bezeichnete Maßnahme als Sicherstellung im Sinne des § 43 Nr. 1 PolG NRW zu qualifizieren. Denn dies ist die zutreffende Rechtsgrundlage außerhalb einer – hier nicht vorliegenden – im Zusammenhang mit einer Haltungsuntersagung erfolgenden Entziehung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW1.
Allerdings werden gemäß § 24 Abs. 1 VO VwVG NRW Kosten, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, nicht erhoben. Vor diesem Hintergrund ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Einzelrichterin folgt, Voraussetzung für die Erhebung von Kosten die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Amtshandlung. Dabei kommt es ihrer Rechtmäßigkeit gleich, wenn sie mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann und deshalb zwischen den Beteiligten rechtlich Bestand hat2.
Gemessen daran können Kosten für den erfolgten Versuch der Sicherstellung erhoben werden. Nachdem eine schriftliche Bestätigung der Maßnahme im Nachgang zu ihrer Durchführung nicht erfolgt ist, die hiesige Klage binnen Jahresfrist nach Durchführung der Maßnahme erhoben worden und daher von der Unanfechtbarkeit der zu Grunde liegenden Amtshandlung nicht auszugehen ist, folgt dies jedenfalls aus der Rechtmäßigkeit der versuchten Sicherstellung.
Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 Nr. 1 PolG NRW. Danach kann eine Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt werden. In Abgrenzung zu anderen Gefahrenarten stellt der Begriff der gegenwärtigen Gefahr strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Insoweit ist von der Gegenwärtigkeit einer Gefahr dann auszugehen, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht3.
Bei Gefahrenlagen im Zusammenhang mit Hunden liegt eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit beispielsweise dann vor, wenn jemand einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält und auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Aber auch der (lediglich) formale Rechtsverstoß einer Hundehaltung ohne die erforderliche Erlaubnis kann die Sicherstellung rechtfertigen. Allerdings bedarf es (dann) einer Ermessensausübung über ein Einschreiten im Einzelfall, weil sich der gesetzlichen Ermächtigung keine Anzeichen dafür entnehmen lassen, dass bei Fehlen der erforderlichen Haltungserlaubnis das Ermessen regelmäßig dahingehend reduziert ist, dass eine Sicherstellung erfolgen muss. Insoweit bedarf es gerade in Fällen lediglich formaler Rechtsverstöße bei der Hundehaltung nachvollziehbarer Darlegungen über ein Tätigwerden im Einzelfall, weil in diesen Fällen nicht notwendig auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Menschen und anderen Tieren geschlossen werden kann4.
Gemessen daran ist die (versuchte) Maßnahme der Beklagten sowohl betreffend die tatbestandlichen Voraussetzungen als auch mit Blick auf die Rechtsfolgenseite des § 43 Nr. 1 PolG NRW nicht zu beanstanden.
Zunächst lag im Zeitpunkt der versuchten Sicherstellung am 28. Januar 2015 eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 43 Nr. 1 PolG NRW vor. Die Kläger haben einen im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten und erfüllen zudem auch die für eine Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW erforderlichen Voraussetzungen nicht.
Bei dem Hund, der an dem besagten Tag sichergestellt werden sollte, handelt es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Dabei sind Kreuzungen im Sinne dieser Norm Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW). Eine solche Kreuzung mit anderen Hunden liegt hier vor. Insoweit weist der von der Klägerin selbst vorgelegte Nachweis über eine zwischen dem 05.10.2013 und dem 04.10.2014 bestehende Haftpflichtversicherung einen Mischlingshund der Rassen Bullterrier und American Pit Bull Terrier aus. Angesichts einer Mischung aus der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW aufgezählten Rasse des Bullterrier sowie eines American Pit Bull Terriers, der in seiner Erscheinung dem American Staffordshire Terrier sehr ähnlich ist, sowie des von der Beklagten gefertigten Lichtbildes des Hundes ist das Hervortreten des entsprechenden Phänotyps auch nicht ernstlich zweifelhaft. Demgegenüber bietet die schlichte Behauptung der Kläger, es handele sich um einen Boxer-Mischling, keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Diese Bezeichnung schließt schon nicht aus, dass eine Kreuzung aus Boxer und einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW aufgezählten Rassen vorliegt.
Darüber hinaus waren die Kläger im Zeitpunkt der versuchten Sicherstellung im Januar 2015 auch als Halter des Hundes Tyson anzusehen. Dabei kommt es für die Beurteilung der Haltereigenschaft maßgeblich auf das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier an. Es ist darauf abzustellen, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird, wobei auch mehrere Personen nebeneinander gleichzeitig Halter eines Tieres sein können. Nicht entscheidend sind die Eigentumsverhältnisse an dem Hund, sondern die Bestimmungsmacht über das Tier5.
Dabei hat die Bestimmungsmacht, wer nach der Verkehrsanschauung im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände darüber entscheidet, ob Dritte den vom Tier ausgehenden Gefahren ausgesetzt werden6.
Gemessen daran waren die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt Halter des Hundes Tyson. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich der Hund spätestens seit September 2013 jedenfalls über große zusammenhängende Zeiträume – wenn nicht sogar durchgängig – im gemeinsamen Haushalt der Kläger aufhielt. Im Rahmen der seit diesem Zeitpunkt erfolgten Kommunikationsversuche der Beklagten mit den Klägern, die die Haltung des Hundes nicht angezeigt hatten, legte die Klägerin zu 2. im Januar 2014 einen Anmeldebogen vor, in dem sie sich selbst als Halterin bezeichnete, sowie einen Nachweis über eine auf sie laufende Haftpflichtversicherung für einen Mischling Bullterrier/American Pit Bull Terrier. Die damit begründete Haltereigenschaft ist bis zum Zeitpunkt der versuchten Sicherstellung am 28. Januar 2015 auch nicht beendet worden. Insoweit hatte der Kläger zu 1. zwar im Februar 2014 mitgeteilt, er habe keine Lust auf das ganze „Theater“ und habe daher den Hund an die Vorbesitzerin zurückgegeben – was auch ihn als Halter ausweist – und hatte der Freundin seiner Frau selbst im April 2014 mitgeteilt, der Hund sei nun wieder bei ihr. Jedoch handelte es sich dabei ebenso wenig um eine dauerhafte, mit der Aufgabe der Haltereigenschaft verbundene Verbringung wie die später geltend gemachte Abgabe des Hundes nach Holland. Ungeachtet der Tatsache, dass der Hund Tyson in E. nie angemeldet wurde, wurde der Hund 2014 durch den Außendienst der Beklagten im Haushalt der Kläger angetroffen. Anlässlich dieses Termins wurde deutlich, dass beide Kläger (weiterhin) die der Haltereigenschaft indizierende Bestimmungsmacht über den Hund ausübten. Denn an diesem Tag wurde dem Außendienst der Beklagten nicht nur mitgeteilt, dass die Klägerin den Hund ausführe, sondern auch, dass der Kläger den Hund regelmäßig aus Holland hole, wenn seine Kinder zu Besuch seien, weil diese so an dem Hund hingen. Dafür, dass sich der Hund darüber hinaus nicht nur an einzelnen Tagen bei den Klägern aufhielt, spricht ferner der Umstand, dass er sich auch am Tag der hier streitgegenständlichen versuchten Sicherstellung, die zuvor nicht angekündigt worden war, im Haushalt der Kläger aufhielt. Das ergibt sich eindeutig aus dem entsprechenden, bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Protokoll. Die diesbezüglichen gegenteiligen Angaben der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erschließen sich nicht. Aus diesem Protokoll ergibt sich darüber hinaus, dass der Kläger zu 1., nachdem ihm eröffnet wurde, der Hund müsse wegen der fehlenden Haltererlaubnis mitgenommen werden, vor Ort mündlich eine Haltererlaubnis beantragt hat. Insoweit sah er sich offenbar selbst als Halter an.
Waren die Kläger danach Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, ohne im Besitz einer hierfür gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW erforderlichen Erlaubnis zu sein, liegen darüber hinaus auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die insbesondere wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben. Die Kläger haben in diesem Sinne sowohl wiederholt als auch schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen. So sind gemäß § 8 Abs. 1 LHundG NRW Haltung, Erwerb und Abgabe eines gefährlichen Hundes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ferner bedarf gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW, wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Kläger, die nach den obigen Ausführungen beide als Halter anzusehen sind, haben weder die Haltung des nach ihren eigenen Angaben seit dem 01.06.2013 in ihrem Besitz befindlichen Hundes angezeigt noch trotz wiederholter Aufforderungen durch die Beklagte im Zeitraum von September 2013 bis Januar 2015 einen (vollständigen) Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis gestellt. Die danach gemäß § 7 Abs. 2 LHundG NRW in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit ist auch nicht aufgrund des Vorliegens einer atypischen Situation widerlegt. Im Gegenteil bestätigt das Verhalten der Kläger auch im Übrigen eindeutig die fehlende Zuverlässigkeit. Mit der beharrlichen Weigerung, eindringlichen und wiederholten Aufforderungen der Behörde betreffend den Umgang mit gefährlichen Hunden nachzukommen und dem Versuch, die Haltung eines gefährlichen Hundes durch Abgabe an andere Aufenthaltsorte zu verschleiern, bieten sie nicht die Gewähr dafür, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (vgl. § 2 Abs. 1 LHundG NRW). Diese Einschätzung, die bereits im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen versuchten Sicherstellung am 28.01.2015 gerechtfertigt war, wird eindrucksvoll bestätigt durch die Tatsache, dass der Kläger an diesem Termin die Sicherstellung des Hundes durch eine mittels List erschlichene Möglichkeit der Flucht über den Balkon seiner Wohnung verhindert hat.
Liegt eine gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 43 Nr. 1 PolG NRW danach vor, ist die Maßnahme der Beklagten vom 28. Januar 2015 auch mit Blick auf das in der Vorschrift eingeräumte Ermessen („kann“) als rechtmäßig anzusehen. Die Erwägungen der Beklagten, die diese den Klägern am 28. Januar 2015 mündlich mitgeteilt und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise schriftlich ergänzt hat, erweisen sich als tragfähig.
Dabei soll offen bleiben, ob in den Fällen, in denen die gegenwärtige Gefahr nicht nur in dem formalen Verstoß gegen das Erfordernis einer Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde besteht, sondern darüber hinaus in materieller Hinsicht auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht vorliegen, das Ermessen regelmäßig dahingehend reduziert ist, dass sich eine Sicherstellung stets als rechtmäßig erweist. Denn jedenfalls sind in diesen, sich deutlich voneinander unterscheidenden Fällen auch unterschiedliche Anforderungen an Art und Umfang der Ermessenausübungen zu stellen. Liegen (auch) die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vor, erschöpft sich die gegenwärtige Gefahr nicht in dem formalen Regelverstoß der fehlenden Haltungserlaubnis. Sie besteht in diesen Fällen – zumal, wenn es an der Zuverlässigkeit der Halter fehlt – vielmehr zusätzlich in der Befürchtung, es könnten sich die Gefahren realisieren, die durch den Umgang unzuverlässiger Personen mit gefährlichen Hunden i.S.d. § 3 Abs. 2 LHundG NRW gerade verhindert werden sollen. Dieser Umstand schränkt die Handlungsmöglichkeiten der Behörde ein. In einem solchen Fall lässt sich die gegenwärtige Gefahr etwa nicht durch die Erteilung einer Haltungserlaubnis beseitigen.
Den danach im hier vorliegenden Fall an die Ermessensausübung zu stellenden Anforderungen ist die Beklagte nach Auffaasung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gerecht geworden. Sie hat zunächst ihr Ermessen erkannt und ist nicht davon ausgegangen, sie müsse auf die genannte Gefahr mit einer Sicherstellung reagieren. Das folgt bereits daraus, dass sie über andere Vorgehensweisen – namentlich eine Haltungsuntersagung mit Entziehungsanordnung – nachgedacht hat, diese jedoch nicht für effektiv genug befunden hat. Darüber hinaus bestanden hier auch konkrete, sich aus der Unzuverlässigkeit der Kläger ergebende Gefahren. So haben die Kläger den Hund offenbar mehrfach an andere Orte geschafft, u.A. Holland, und ihn darüber hinaus auch in einer Wohnung mit Kindern zusammengebracht. Schließlich ist die Maßnahme auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit (im Übrigen) unbedenklich. Insbesondere ist die Überlegung der Beklagten, eine Haltungsuntersagung mit Entziehungsanordnung im Sinne des § 12 Abs. 2 LHundG NRW sei nicht geeignet, die bestehende Gefahr zu beseitigen, nicht zu beanstanden. Die insoweit geäußerte Befürchtung, eine vorherige schriftliche Haltungsuntersagung hätte dazu geführt, dass der Hund vorübergehend anderweitig untergebracht worden wäre, erweist sich als im konkreten Fall ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn die Kläger hatten sich in den vergangenen fast 1,5 Jahren betreffend die Haltung eines gefährlichen Hundes – erfolgreich – der ordnungsbehördlichen Überwachung entzogen und während dieser Zeit den Hund, wie bereits erwähnt, auch mehrfach an andere Orte verbracht. Im Übrigen hat sich die genannte Befürchtung am Tag der versuchten Sicherstellung sogar realisiert, indem sich der Kläger zu 1. im Rahmen des Ortstermins der Beklagten der Sicherstellung des Hundes mittels Täuschung entzogen hat und mit dem Hund über den Balkon geflüchtet ist.
Sind die von der Beklagten geltend gemachten Personalkosten, die in der Höhe nicht zu beanstanden sind, auf der Grundlage des §§ 77 Abs. 1 VwVG NRW, 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 VO VwVG NRW danach erstattungsfähig, sind die Kläger auch zu Recht Adressaten des hier angefochtenen Leistungsbescheids. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 VO VwVG NRW sind die entsprechenden Auslagen der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Insoweit sind die Kläger als Pflichtige der versuchten Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW anzusehen, weil sie in diesem Zeitpunkt sowohl Halter des Hundes als auch konkret im Besitz der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Hund waren.
- OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 – 5 B 446/14 [↩]
- OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2014 – 9 E 289/14 [↩]
- BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 – I C 31.72 [↩]
- OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2017 – 5 B 623/16; OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 – 5 B 446/14 [↩]
- OVG NRW, Beschlüsse vom 18.09.2015 – 5 B 547/15; vom 18.05.2011 – 5 B 1323/10 [↩]
- VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2016 – 19 K 4476/14 [↩]