Erneuerbare Energien: Stromkostenentlastung für das Jahr der Produktionsaufnahme?

Über die Frage, ob stromintensiv produzierende Unternehmen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in der von 2004 bis 2008 geltenden Fassung für das Jahr der Produktionsaufnahme noch keine Entlastung von den Mehrkosten des Stroms aus erneuerbaren Energien beanspruchen können, hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Die Klägerin betreibt eine Papierfabrik, die einen hohen Energieeinsatz erfordert. Für das Jahr 2005, in dem die Produktion aufgenommen wurde, beantragte sie im Sommer 2004 eine Entlastung von den hohen Stromkosten, die sich aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien ergaben. Das Gesetz sah zwar eine Ausgleichsregelung zur Entlastung stromintensiv produzierender Unternehmen vor. Es verlangte dazu aber den Nachweis eines hohen Stromverbrauchs und weiterer Entlastungsvoraussetzungen für das jeweils letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Da die Klägerin bei Ablauf der Antragsfrist im Jahr 2004 nur eine Prognose für das Jahr 2005 auf der Basis der Daten einer anderen Fabrik vorlegen konnte, lehnte die Beklagte eine Entlastung für dieses Jahr ab. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, die Wettbewerbsfreiheit und der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangten eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Regelung zugunsten neu gegründeter Betriebe.

Diese Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die gesetzliche Regelung knüpfe die Entlastung an den Nachweis von Voraussetzungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor Ablauf der Antragsfrist, um eine Privilegierung einzelner Unternehmen nur auf verlässlicher Datengrundlage zuzulassen. Dies erübrige nachträgliche Korrekturen und diene auch dem Schutz der übrigen Stromverbraucher, auf die die Entlastungskosten abgewälzt würden. Die Beschränkung der Privilegierung durch die Nachweispflicht sei verfassungsgemäß. Ob das gesetzliche Nachweiserfordernis die Klägerin in ihrer Berufs- oder Wettbewerbsfreiheit oder nur in ihrem Recht auf Gleichbehandlung betreffe, könne offen bleiben. Keine dieser Gewährleistungen verlange eine sofortige Einbeziehung neu gegründeter Unternehmen in die Begünstigung. Ihr zeitlich begrenzter Ausschluss von der Entlastung sei nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Er ermögliche einen verlässlichen, für alle Unternehmen gleichen Nachweis der Privilegierungsvoraussetzungen. Die Nachweispflicht sei geeignet und erforderlich, die Begünstigung entsprechend dem Gesetzeszweck den Unternehmen vorzubehalten, deren Stromverbrauch nicht nur kurzfristig stark erhöht sei. Dies schütze gleichzeitig die nicht privilegierten Letztverbraucher vor ungerechtfertigten Mehrbelastungen. Die Nachteile, die den Unternehmen aus dem Aufschub der Begünstigung erwüchsen, seien für diese auch nicht unzumutbar, so das Bundesverwaltungsgericht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.05.2011 – 8 C 52.09

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