Fehlende Wasserversorgung und Heizung im Mietshaus: behördliche Unbewohnbarkeitserklärung

Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutz-Verfahrens hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine Verfügung der Stadt Essen bestätigt, mit der die Eigentümer von vier Häusern im Rahmen der Wohnungsaufsicht dazu aufgefordert wurden, die Versorgung mit Leitungswasser und Heizenergie wiederherzustellen und, nachdem dies nicht erfolgte, die Häuser für unbewohnbar erklärte.

Geschehen war folgendes: Im Oktober 2015 sperrten die Stadtwerke Essen die zentrale Wasserversorgung der vier Wohngebäude und versiegelten den jeweiligen Absperrschieber im Bereich der Straße mit schnell aushärtendem Beton. Mitarbeiter der Stadt Essen stellten kurz danach fest, dass auch die Heizungsanlage nicht funktionierte. Die Stadt Essen forderte den Eigentümer und Antragsteller in den Verfahren durch wohnungsaufsichtliche Ordnungsverfügungen sodann dazu auf, die Wasserversorgung und Heizung wieder sicherzustellen und erklärte die Gebäude in der Folge für unbewohnbar.

Die inhaltlich nichtweiter begründeten Anträge des Hauseigentümers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen die Ordnungsverfügungen gerichteten Klagen wiederherzustellen blieb nun ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Ordnungsverfügungen für offensichtlich rechtmäßig erklärte.

Die Voraussetzungen für ein Eingreifen nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2014 (WAG NRW) lagen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts vor, da durch die fehlende Heizungs- und Wasserversorgung der Wohnungen erhebliche und gegenwärtige Gesundheitsgefahren für die Bewohner, darunter auch Familien mit Kleinkindern, drohten, die ein weiteres Zuwarten der Behörde nicht zuließen und die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügungen rechtfertige.

Mit Blick auf die Notwendigkeit von Frisch- bzw. Trinkwasser für die Verrichtung der täglichen Grundbedürfnisse der betroffenen Hausbewohner, insbesondere der dort auch seinerzeit lebenden Kinder, sei eine zentrale Wasserversorgung der Wohnungen unerlässlich, um grundlegende Hygieneanforderungen wie Waschen und Toilettengänge sowie auch der Nahrungszubereitung befriedigen zu können. Der Antragsteller sei als Hauseigentümer dafür verantwortlich, die ausreichende Versorgung der Wohnungen sicherzustellen, da nicht die einzelnen Mieter, sondern er als Eigentümer die entsprechenden Versorgungsverträge abgeschlossen habe und die Wohnungen nicht über Einzelanschlüsse und individuelle Verträge mit den Versorgungsunternehmen verfügten. Als Vermieter sei der Antragsteller gehalten, die ihm dadurch entstehende Unkosten als Mietnebenkosten auf die einzelnen Mieter nach den Maßgaben des (Miet-)Nebenkostenrechts umzulegen. Ob ein Vermieter diese Nebenkosten gegenüber den jeweiligen Mietern tatsächlich durchsetzen kann, sei für die wohnungsaufsichtsrechtliche Pflicht des Antragstellers unerheblich und zähle zum unternehmerischen Risiko eines Vermieters.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 06.01.2016 – 18 L 2318/15; 18 L 2319/15; 18 L 2320/15; 18 L 2321/15; 18 L 2322/15

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