Der Verwaltungsgerichtshof München hat entschieden, dass ein bayernweiter Maulkorbzwang für einen „großen“ Hund außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nur dann rechtmäßig ist, wenn eine in tatsächlicher Hinsicht hinreichend abgesicherte Prognose vorliegt, dass der betreffende Hund die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Schutzgüter (auch) im Außenbereich konkret gefährdet. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder die bloße entfernte Möglichkeit, gelegentlich auf Spaziergänger oder Freizeitsportler zu treffen, reicht hierfür nicht aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dieser Entscheidung ein anderslautendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15.03.20121 aufgehoben.
In dem entschiedenen Fall wandte sich der Kläger, ein Hundehalter, gegen einen Bescheid der beklagten Behörde, wonach dem Hund des Klägers bei freiem Auslauf ein sicherer Maulkorb anzulegen ist und angeordnet wurde, dass beim Ausführen des Hundes zusammen mit einem oder mehreren anderen Hunden sicherzustellen ist, dass nur einem Hund Freilauf ohne Leine gestattet wird, sofern nicht andere Umstände dazu führen, dass alle Hunde an der Leine geführt werden müssen.
Der Kläger ist Halter des American Bulldog-Mischlings „Jin“. 2010 beantragte er die Erteilung eines sogenannten Negativzeugnisses. In der gutachterlichen Stellungnahme zum Vollzug des Art. 37 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung für Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 20.05.2010 kommt die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass bei „Jin“ keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren festgestellt werden könne. Ein Negativzeugnis könne ausgestellt werden. Bei Begegnungen mit gleichgeschlechtlichen Artgenossen sei erhöhte Vorsicht geboten. Die Gutachterin empfahl der Beklagten, den Hundehalter anzuweisen, seinen Hund an einer reißfesten Leine auszuführen oder ausführen zu lassen. Das Freilaufenlassen solle nur dort gestattet werden, wo übersichtlich sei, dass keine anderen Hunde vorhanden seien oder plötzlich hinzukommen könnten. Zudem solle der Hundehalter einen Nachweis erbringen, dass er mit seinem Hund einen Erziehungskurs an einer Hundeschule absolviert habe.
Mit Bescheid vom 01.12.2010 erteilte die Beklagte dem Kläger das sog. Negativzeugnis und setzte neben dem Leinenzwang innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile u. a. fest, dass der freie Auslauf nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig sei, wo übersichtlich sei, dass keine anderen Hunde vorhanden seien oder plötzlich hinzukommen könnten (weit übersichtliche Felder oder ähnliches), und „Jin“ bei freiem Auslauf ein sicherer Maulkorb anzulegen sei. Beim Ausführen des Hundes zusammen mit einem oder mehreren anderen Hunden sei sicherzustellen, dass nur einem Hund der Freilauf ohne Leine gestattet werde, sofern nicht andere Umstände dazu führen, dass alle Hunde an der Leine geführt werden müssten. Weiter ordnete die Beklagte an, dass „Jin“ nur vom Halter oder geeigneten, der Beklagten namentlich zu benennenden Personen ausgeführt werden darf. Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass den Anordnungen des Bescheids vom 01.12.2010 im Bereich des gesamten Freistaats Bayern Folge zu leisten sei.
Bezüglich der Anordnung des Maulkorbzwanges führte die Beklagte in den Bescheidsgründen aus, dass es zu Beißvorfällen komme oder kommen könne, wenn „Jin“ außerhalb der Ortschaft frei herumlaufe und keinen entsprechenden Schutz trage. Es entspreche dem Bewegungsbedürfnis der Hunde, nicht stets an der Leine zu laufen. Es erscheine durchaus sachgerecht, außerhalb geschlossener Ortschaften von der Anleinpflicht abzusehen. Die Beklagte sei allerdings auch der Auffassung, dass es, wenn „Jin“ außerhalb geschlossener Ortschaften frei herumlaufe, in gleicher Weise wie innerhalb des Ortes zu Kontakt mit dritten Personen kommen könne. Der Hund werde, wenn er frei herumlaufe, auf Jogger, Spaziergänger, Radfahrer oder andere Nutzer des Außenbereichs treffen. Die Anordnungen begründete die Beklagte, dass nach Einschätzung von Fachleuten und Gutachtern das Gefahrenrisiko von Sicherheitsstörungen bei der Haltung und Führung von zwei und mehr Hunden (Rudelhaltung) durch die meutetriebliche Stimulation nicht nur doppelt so groß, sondern um ein Vielfaches größer sei. Neben der gegenseitigen Meuteunterstützung sei im Rudel auch eine Reizschwellensenkung gegeben. Dies bedeute, dass Tiere im Rudelverband schneller bereit seien, ein Opfer zum Zwecke des Beuteerwerbs oder zu ihrer Verteidigung auszusuchen und anzuvisieren als dies bei der Einzelhundehaltung der Fall sei.
Nach erfolglosem Klageverfahren gab der Verwaltungsgerichtshof München der Berufung des Hundehalters statt.
Der Verwaltungsgerichtshof München stellte fest, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LStVG für die in dem Bescheids getroffene Anordnung, dem Hund des Klägers bei freiem Auslauf einen sicheren Maulkorb anzulegen, nicht vorliegen.
Neben der Möglichkeit, durch Verordnung gemäß Art. 18 Abs. 1 LStVG das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit zu beschränken, können die Gemeinden nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zum Schutz der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter Anordnungen zur Haltung von Hunden für den Einzelfall treffen. Eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt2. Dies ist dann der Fall, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt gerechnet werden kann. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist3. Die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse vermag für sich genommen mangels einer in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherten Prognose keine abstrakte oder konkrete Gefahr zu begründen4. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt jedoch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist5.
Um einen solchen großen Hund handelt es sich beim American Bulldog-Mischling des Klägers. Zur Vermeidung der genannten Gefahr ist es regelmäßig zulässig und ausreichend, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile einen Leinenzwang für den jeweiligen Hund anzuordnen, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Ein zusätzlicher Maulkorbzwang kann nur verfügt werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr erforderlich und bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zumutbar ist. Auch wenn danach von großen Hunden in der Regel eine konkrete Gefahr ausgeht, wenn sie sich auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr unangeleint bewegen, kann außerhalb von bewohnten Gebieten eine solche Gefahr – selbst in einer vom Tourismus geprägten Region – nicht ohne weiteres angenommen werden, weil es dort nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden kommt. Die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass der Hund des Klägers außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen („verfolgen“, „stellen“) und von seinem Halter in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnte, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr für die in Art. 18 Abs. 1 und 2 LStVG genannten Rechtsgüter nicht aus6. Gegen eine hinreichend konkrete Gefahr spricht vorliegend zudem, dass die Beklagte – worauf im Bescheid ausdrücklich hingewiesen wird – im übertragenen Wirkungskreis gehandelt hat und demgemäß die Anordnungen im Bescheid bayernweit Geltung beanspruchen. Anhaltspunkte dafür, dass im gesamten Geltungsbereich des Bescheids der Beklagten außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile eine in etwa vergleichbare Gefahrenlage, wie sie den Anordnungen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile zugrunde liegt, bestehen würde, liegen aber nicht vor. Eine Frequentierung des „Außenbereich“ durch Passanten und Freizeitsportler, die auch nur annähernd der des „Innenbereichs“ entspricht, lässt sich schon gar nicht bayernweit feststellen. Eine entsprechende Gefahrenprognose ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei „Jin“ um einen großen Hund handelt, der aufgrund seiner Rasse mit einer erhöhten Beißkraft ausgestattet ist. Nur für Hunde, deren Gefährlichkeit durch konkrete Anhaltspunkte oder Tatsachen belegt ist, kommt neben dem Leinenzwang in bewohnten Gebieten grundsätzlich ein Maulkorbzwang in Betracht, wenn der Hund außerhalb bewohnter (aber zumindest entsprechend frequentierter) Gebiete frei laufen darf. Denn wenn ein Hund, bei dem eine entsprechende Gefahrenprognose besteht, unangeleint herumläuft und sich nicht mehr im unmittelbaren Einflussbereich des Halters befindet, können sich dort aufhaltende Personen oder Tiere nur so in angemessener Weise geschützt werden.
Solche hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass vom Hund des Klägers auch dann, wenn er außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ausgeführt wird, konkrete Gefahren für die in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG genannten Schutzgüter ausgehen könnten, wenn er unangeleint ist und keinen Maulkorb trägt, ergeben sich weder aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids noch aus dem Vorbringen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ein relevanter Publikumsverkehr, der dem im Bereich bebauter Ortsteile in etwa vergleichbar ist und daher eine entsprechende Gefahrenlage begründen könnte, findet außerhalb bebauter Orts-teile regelmäßig gerade nicht statt, weil hier allenfalls gelegentlich mit Spaziergängern, Radfahrern, Joggern oder anderen Hunden zu rechnen ist. Der Befürchtung der Beklagten, dass auch außerhalb des bebauten Ortsbereichs die Gefahr bestünde, Passanten könnten das Verhalten von großen freilaufenden Hunden mit hoher Beisskraft, Muskelkraft und hohem Gewicht nicht richtig einschätzen, so dass es aufgrund einer unerwarteten Begegnung zu unvorhersehbaren und unkontrollierten Kettenreaktionen mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit kommen könne, ist bereits dadurch Rechnung getragen, dass nach Nr. 2.2 Satz 1 des Bescheids „der freie Auslauf außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nur dort zulässig ist, wo für den Ausführenden übersichtlich ist, dass keine anderen Hunde vorhanden sind oder plötzlich hinzukommen können“. Das bedeutet, dass „Jin“ außerhalb bebauter Ortsteile letztlich nur dann ohne Leine laufen darf, wenn sich nähernde Passanten oder Hunde rechtzeitig vom Kläger wahrgenommen werden können, und ansonsten, z. B. in unübersichtlichen Waldgebieten, auch außerhalb des bebauten Ortsbereichs anzuleinen ist. Eine unerwartete Begegnung des unangeleinten Hundes vor allem anderen Hunden ist daher hinreichend ausgeschlossen. Die Beklagte hat überdies auch nicht dargelegt, dass der Hund in der Vergangenheit ein Verhalten gezeigt hätte, das Rückschlüsse darauf zuließe, dass er Menschen angreifen oder beißen würde, so dass eine derartige konkrete Gefahrsituation nur durch die Anordnung eines Maulkorbzwanges außerhalb bebauter Ortsteile vermieden werden könnte.
Aus der gutachterlichen Stellungnahme lassen sich ebenfalls keine Feststellungen entnehmen, die die konkrete Gefahr begründen könnten, der Hund des Klägers reagiere gegenüber Menschen aggressiv, so dass das Anlegen eines Maulkorbs zur Vermeidung von Beißvorfällen erforderlich wäre. Die Gutachterin stellte fest, dass „Jin“ gegenüber fremden Personen eine deutliche Unsicherheit ohne Aggressionsverhalten und sich gegenüber bekannten Personen freundlich und unterwürfig zeige. Lediglich bei gleichgeschlechtlichen Artgenossen konnte sie eine Unverträglichkeit nicht ausschließen. Der aus dieser Unverträglichkeit resultierenden Gefahrensituation ist durch die nicht streitgegenständliche Anordnung in Nr. 2.2 Satz 1 des Bescheids vom 1. Dezember 2010 bereits ausreichend Rechnung getragen, da der Hund des Klägers, sobald andere Hunde ins Blickfeld geraten oder nicht rechtzeitig wahr genommen werden können, auch außerhalb des bebauten Ortsbereichs nur angeleint geführt werden darf.
Jedenfalls erweist sich die Anordnung eines bayernweiten Maulkorbzwangs bei Freilauf des Hundes außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen als unverhältnismäßig, weil ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um ein gegebenenfalls bestehendes „Restrisiko“, dass „Jin“ bei einer Begegnung mit anderen Hunden oder Menschen angreifen oder zubeißen würde, auszuschließen. Die Beklagte kann ausdrücklich anordnen, dass der Hund auch außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anzuleinen ist, sobald sich andere Hunde oder Menschen nähern oder wahrgenommen werden. Durch eine solche Anordnung kann auch vermieden werden, dass der Hund andere Menschen z. B. anspringt, während ein Maulkorb nur vor dem Zubeißen schützt.
Die Anordnung, wonach beim Ausführen des Hundes zusammen mit einem oder mehreren anderen Hunden sicherzustellen ist, dass nur einem Hund der Freilauf ohne Leine gestattet wird, kann im vorliegenden Fall nicht auf Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 LStVG gestützt werden. Jedenfalls erweist sie sich als ermessensfehlerhaft.
Wie bereits oben dargestellt, ist für eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG das Vorliegen einer konkreten Gefahr erforderlich, also eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit der abzuwehrende Schaden eintritt. Dieser Grundsatz gilt auch für die in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 genannten Rassen. Zwar kann eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG vorliegen, wenn mehrere Hunde von einer Person ausgeführt werden, weil dann auch nicht mehr gewährleistet ist, dass der die Hunde Ausführende im Ernstfall noch Zugriff auf jeden einzelnen Hund hat. Im Fall einer Fehlreaktion von Passanten, die gerade angesichts einer größeren Hundeschar eher zu erwarten ist als im Falle eines einzelnen Hundes, kann deshalb eine Gefahr für die Gesundheit einer Person nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden7. Aus den Bescheidsgründen ergibt sich jedoch nicht, ob und ggf. warum die Beklagte im Falle des Klägers und seines Hundes von einer derartigen Gefährdungssituation ausging. Weder ist der Kläger Halter mehrerer Hunde, die er gemeinsam ausführt, noch führt er – soweit ersichtlich – andere Hunde, die er nicht hält, zusammen mit seinem Hund aus. Nur dann läge aber eine entsprechende Gefahrenlage vor.
Soweit die beklagte Behörde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 21.12.20118 verweist, können aus diesem Urteil keine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnung gezogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof München hat sich zu einer entsprechenden Verfügung vor allem im Zusammenhang mit einer behaupteten gleichheitswidrigen Verwaltungspraxis bei Einzelanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG für Hunde nach § 1 Abs. 2 der Verordnung für Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit geäußert.
Jedenfalls erweist sich die streitgegenständliche Verfügung als ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte eine Anordnung zum Ausführen von Hunden mit den aus einer „Rudelhaltung“ resultierenden Gefahren begründet hat. Die Beklagte hat diesbezüglich im Zulassungsverfahren vorgetragen, dass die Anordnung in dem Bescheid auch für das gemeinsame Ausführen von Hunden gilt, die der Kläger nicht selbst hält. Ob aber die Gefahren, die von gemeinsam ausgeführten Hunden ausgehen, mit den Gefahren von im Rudel gehaltenen Hunden (meutetriebliche Stimulation), die zusammen ausgeführt werden, tatsächlich vergleichbar ist, lässt sich der Begründung des Bescheids nicht entnehmen.
Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 06.04.10 B 14.1054
- Bayerisches VG München, Urteil vom 15.03.2012 – M 22 K 11.42 [↩]
- BayVGH, Beschluss vom 11.02.2015 -10 ZB 14.2299 [↩]
- BayVGH, Urteil vom 09.11.2010 -10 BV 06.3053 [↩]
- BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 – 6 CN 8.01; Beschluss v0m 04.10.2005 -6 B 40.05; BayVGH, Urteile vom 09.11.2010 – 10 BV 06.3053; vom 21.12.2011 – 10 B 10.2806 [↩]
- BayVGH, Beschluss vom 29.04.2013 – 10 ZB 10.2523 [↩]
- BayVGH, Beschluss vom 17.04.2013 – 10 ZB 12.2706 [↩]
- BayVGH, Beschluss vom 13.01.2005 – 24 ZB 04.664 [↩]
- BayVGH, Urteil vom 21.12.2011 – 10 B 10.2806 [↩]