Mini-Bullterrier oder Bullterrier? – Die Nachweisproblematik

Bei Mini-Bullterriern handelt es sich nicht um Hunde, die allein aufgrund ihrer Rasse als „gefährlich“ eingestuft werden – anders als Bullterrier. Aus diesem Grunde ist es natürlich allein schon für die wesentliche Frage der Halteerlaubnis wesentlich, ob es sich bei einem Hund um einen Mini-Bullterrier oder einen Bullterrier handelt. Wir hatten u.a. bereits hier und hier über Entscheidungen zu diesem Thema berichtet.

Nun hat sich auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dieser Thematik beschäftigt.

Es hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Haltungsuntersagung gegenüber einem Halter eines angeblichen Mini-Bullterriers bestätigt, da dieser (der Hund) voraussichtlich als Bullterrier einzuordnen ist.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das hat die Antragsgegnerin hier mit Blick auf sämtliche Regelungen der Ordnungsverfügung getan. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht zudem die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Verwaltungsakt – wie hier die Androhung von Zwangsmitteln – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW). Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, wesentlich ins Gewicht. Sind die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen zu beurteilen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.

Betreffend die mit Bescheid verfügte Haltungsuntersagung, die im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung enthält, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil sich diese Maßnahme bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und auch sonst ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers nicht erkennbar ist – so das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Mit Blick auf die Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO enthält die Ordnungsverfügung eine (noch) genügende Begründung. Insoweit bedarf es zwar regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten jedoch ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. Dann ist es ausreichend, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist1.

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Begründung nach Auffassung des Verwaltungsgericht Düsseldorfs (noch). Darin weist die Antragsgegnerin (sinngemäß) auf Gefahren für die Allgemeinheit hin, die sich – auch schon während des Laufs eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens – aus der erlaubnislosen Haltung von Hunden ergeben, deren Haltung einer Erlaubnis bedarf. Dies ist als Verweis auf die notwendige Vermeidung der Verletzung hochwertiger Rechtsgüter zu sehen. (Auch) der im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderte Einzelfallbezug ist mit diesem Erklärungsinhalt noch hinreichend erkennbar. Unerheblich ist dagegen, ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in der Sache trägt2.

In der Sache überwiegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf betreffend die in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Haltungsuntersagung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Untersagung der Haltung des Hundes V. erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll das Halten eines gefährlichen Hundes u.a. dann untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 1 LHundG NRW Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. (Abstrakt) gefährliche Hunde sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Dabei sind Kreuzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.

Gemessen daran handelt es sich bei dem von dem Antragsteller gehaltenen Hund V. aller Voraussicht nach um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Nach der durchgeführten amtstierärztlichen Rassebeurteilung ist aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes eine Einstufung als Bullterrier erfolgt. Der Amtstierarzt hat insoweit eine Schulterhöhe von 42-43 cm festgestellt. Die Rassebeurteilung erfolgte sodann – nachvollziehbar – im Wege des Abgleichs der FCI-Standards Nr. 11 (Bullterrier) und Nr. 359 (Miniatur Bullterrier). Die Einstufung als Bullterrier, die auch unter Zugrundelegung der von dem Antragsteller zunächst selbst angegebenen Widerristhöhe von 41 cm Bestand hätte, wird auch nicht erschüttert durch die Ausführungen in der Bescheinigung der 1. Vorsitzenden des Deutschen Clubs für Bullterrier e.V.. Danach sei der Hund, wenn auch 5 cm über dem „Soll-Maß“ als Miniatur Bullterrier einzustufen. Insbesondere sei augenfällig, dass die Ohrengröße und die Länge des Fangs deutlich unter der eines Standard Bullterriers lägen. Auch Rückenlänge, Beinlänge, Rutenlänge und Knochenstärke seien harmonisch im Verhältnis zur Widerristhöhe und sprächen damit für einen etwas aus dem Maß geratenen Miniatur Bullterrier. Das Auge sei, Miniatur-Bullterrier-typisch rund und relativ groß. Beim Standard Bullterrier sei das Auge dreieckig und klein. Diese Ausführungen zu einzelnen phänotypischen Merkmalen sind vor dem Hintergrund der oben genannten FCI-Standards nicht nachvollziehbar. Denn die Rassebeschreibungen von Bullterrier (Nr. 11) und Miniatur Bullterrier (Nr. 359) sind inhaltsgleich. Lediglich hinsichtlich der Größe heißt es beim Miniatur Bullterrier: „Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten.“3.

Auch die übrigen vorgelegten Unterlagen (Kaufvertrag – bezeichnet als „Tierschutzvertrag“ -, tschechischer Heimtierausweis, in Tschechien erstellte Ahnentafel mit aufgebrachter Zuchtbuchübernahme) gebieten keine Zuordnung des Hundes des Antragstellers zur Rasse Miniatur Bullterrier. Zwar ist in der Ahnentafel als Rasse Miniatur Bullterrier vermerkt. Dieses Dokument ist jedoch im Hinblick auf den Hund des Antragstellers nicht aussagekräftig – so das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Das ergibt sich zum einen aus der fehlenden Verknüpfung der Ahnentafel mit der bei dem Hund des Antragstellers angebrachten Chipnummer. In der Ahnentafel selbst ist unter der Angabe “Tatoo/Chip“ lediglich die – zum Teil nicht lesbare – Nummer „21 („?)“, enthalten, wobei es sich bei der dritten und letzten sichtbaren Nummer um eine 2 handeln könnte. Selbst wenn es sich bei dieser Angabe um die – zeitlich vor der Einsetzung eines Chips – durch den Züchter angebrachte Nummer der Tätowierung handeln sollte, ist eine eindeutige Zuordnung zu dem Hund des Antragstellers mit der Chip-Nummer „203098100275534“ nicht möglich. Denn diese Chipnummer ist in der am 03.05.2010 erstellten Ahnentafel nicht aufgeführt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war. Aus dem insoweit vorgelegten tschechischen Heimtierausweis geht hervor, dass der Mikrochip bereits am 16.03.2010 angebracht worden ist. Wie die 1. Vorsitzende des Deutschen Clubs für Bullterrier e.V. in ihrer Bescheinigung zu der Angabe kommt, sie habe mit dem tschechischen Verband Kontakt aufgenommen, dort sei ihr bestätigt worden, dass für den Hund des Antragstellers, unter der angegebenen Chipnummer eine Ahnenstafel erstellt worden sei, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.

Auch über den Heimtierausweis lässt sich nach Meinung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die erforderliche Verbindung zwischen dem Hund des Antragstellers und der vorgelegten Ahnentafel nicht herstellen. Denn Angaben zu einer Tätowierungsnummer enthält dieser Ausweis nicht, obwohl nach dem Vordruck eine entsprechende Eintragungsmöglichkeit vorgesehen ist.

Im Übrigen kommt der vorgelegten Ahnentafel auch deshalb keine Aussagekraft im Hinblick auf den Nachweis der Rasse Miniatur Bullterrier zu bzw. ist sie unplausibel, weil offenbar beide Eltern des Hundes des Antragstellers die (Soll-)Größenbegrenzung eines Miniatur Bullterriers – und zwar zum Teil erheblich – überschritten4 – so das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Ausweislich der Bescheinigung der 1. Vorsitzenden des Deutschen Clubs für Bullterrier e.V. wies der Vater des Hundes des Antragstellers ein Schultermaß von 40 cm und die Mutter des Hundes ein Schultermaß von 36,5 cm auf.

Handelt es sich bei dem Hund des Antragstellers danach um einen Bullterrier, der ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW ist, liegt auch eine der weiteren, alternativ zu fordernden tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW – das Nichterfüllen der Erlaubnisvoraussetzungen – vor. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse des Antragstellers (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW), ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes V. durch den Antragsteller besteht nicht. Ein solches öffentliches Interesse kann nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zwar auch aus Gründen des Tierschutzes bestehen, wenn ein Hund aus einem Tierheim an eine Privatperson vermittelt werden soll5.

Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW scheidet jedoch jedenfalls dann aus, wenn die Vorgaben dieser Norm bewusst umgangen werden. Gleiches gilt, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss6.

Einem bewussten Umgehen der Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW ist auch gleichzusetzen, wenn der Hundehalter – sofern es sich bei dem gefährlichen Hund gleichzeitig um einen großen Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW handelt – der (ihm bekannten) Pflicht, die Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, nicht rechtzeitig nachgekommen ist7.

So liegt es hier. Bei dem Hund des Antragstellers handelt es sich gleichzeitig um einen großen Hund. Das gilt unabhängig davon, ob man die in der Bescheinigung des Amtsveterinärs angegebene Höhe von 42-43 cm zu Grunde legt oder die vom Antragsteller selbst angegebene Widerristhöhe von 41 cm. Der daraus resultierenden Pflicht zur Anmeldung ist der Antragsteller nicht rechtzeitig nachgekommen. Nachdem er den Hund ausweislich des Kaufvertrages bereits 2013 erworben hatte, erfolgte erst 2015 – und zwar offenbar auf eine entsprechende Vorladung hin – die Anmeldung des Hundes bei der Antragsgegnerin. Die Pflicht zur Anmeldung war dem Antragsteller auch bekannt. Das belegt die von ihm eingereichte Bescheinigung der Sachkunde für Hundehalter aus 2012.

Dieses pflichtwidrige Versäumnis, den Hund als großen Hund anzumelden, dürfte darüber hinaus – ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt – einen weiteren, alternativen Tatbestand für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW erfüllen. Denn in der derart verspäteten, und offenbar erst auf Aufforderung durch die Antragsgegnerin erfolgten Anzeige der Haltung des Hundes V dürfte ein schwerwiegender Verstoß gegen Vorschriften des LHundG NRW zu sehen sein.

Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die aufgrund des Fehlens der Erlaubnisvoraussetzungen ausgesprochene Rechtsfolge der Untersagung der Haltung, die das Gesetz als regelmäßige Folge vorsieht („soll“).

Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus das Führen des Hundes V untersagt hat sowie betreffend die in der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung, den Hund an eine berechtigte Person oder Stelle abzugeben und der Antragsgegnerin einen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorzulegen, einschließlich der daran anknüpfenden Zwangsmittelandrohung sind die Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren zwar offen. Dennoch überwiegt im Ergebnis das Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers.

Die Untersagung der Führung des Hundes ist – darauf hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu Recht hingewiesen – nicht als Rechtsfolge in § 12 Abs. 2 LHundG NRW vorgesehen. Hier wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob sich dieser Ausspruch gegebenenfalls auf die Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW (möglicherweise i.V.m. §§ 5 Abs. 4 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW) stützen lässt.

Auch die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Abgabe des Hundes lässt sich im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht zuverlässig feststellen. Zwar kann gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW im Falle der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin enthält indes (nur) die Aufforderung, den Hund an eine berechtigte Person oder Stelle abzugeben. Dieser Aufforderung kommt unzweifelhaft Verwaltungsaktscharakter zu, denn sie ist mit einer Androhung der zwangsweisen Durchsetzung verbunden. Ob eine derartige Aufforderung indes in der Form eines Verwaltungsaktes ergehen kann, ohne dass – wie es das Gesetz vorsieht – gleichzeitig die Entziehung angeordnet wird, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung im Übrigen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Vor dem Hintergrund der vollziehbaren Haltungsuntersagung kommt dem Suspensivinteresse des Antragstellers betreffend die genannten „Annexverfügungen“ ein nur sehr geringes Gewicht zu. Denn der Antragsteller ist aufgrund der Untersagungsverfügung ohnehin gehalten, den Hund „abzuschaffen“, d.h. einer geeigneten Person oder Stelle zuzuführen. Dagegen steht der Durchsetzung der Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes i.S.d. § 3 Abs. 2 LHundG NRW ein beträchtliches Sicherheitsinteresse zur Seite.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2016 – 18 L 2704/16

Hinweis:

Es zeigt sich ein weiteres Mal, dass man bei einem Hundekauf sorgsam sein sollte. Insbesondere sollten die Papiere „sauber“ sein, d.h. Stammbaum / Ahnentafel sollten „sauber“ sein, die Chip-Nummer sollte überall eingetragen sein etc.

Desweiteren sollte ein neuer Hund sofort hinsichtlich der Hundesteuer angemeldet werden und der Hundehalter sollte seinen Pflichten zur Anmeldung eines „großen“ Hundes sofort nachkommen.

  1. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2013 – 5 B 592/13 []
  2. OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2015 – 5 B 340/15 []
  3. OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2016 – 5 A 1514/15 []
  4. vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2016 – 5 A 1514/15 []
  5. OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2014 – 5 B 185/14 []
  6. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 – 5 B 446/14 []
  7. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.12.2014 – 16 L 1159/14 unter Hinweis auf: OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2012 – 5 A 1735/11 []

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