Das Verwaltungsgericht Mainz hat im Rahmen eines Eilverfahrens einen Bescheid der zuständigen Behörde bestätigt, mit dem dem Antragsteller, der seit mehreren Jahren eine Zucht mit Bengal-Katzen betreibt, mit sofortiger Wirkung die gewerbsmäßige Zucht von Katzen und der Handel mit ihnen untersagt wurde.
Der Antragsteller, der sich gegen die Anordnung des Sofortvollzuges gewandt hatte, hält in seinem Wohnhaus zu Zuchtzwecken zwei weibliche Bengal-Katzen und drei Kater. Außerdem hat er neun Jungkatzen. Soweit Tiere getrennt werden sollen, werden sie in verschiedenen Zimmern untergebracht. In der Vergangenheit kam es unter den Katzenbabys gehäuft zu Todesfällen, deren Ursachen nicht geklärt sind.
Die zuständige Behörde untersagte dem Mann unter Anordnung des Sofortvollzuges die Zucht von Katzen und den Handel mit ihnen, weil er die nach dem Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Zucht nicht habe und die ihm wegen seiner nicht nachgewiesenen Sachkunde und der unzureichenden Haltungsbedingungen auch nicht erteilt werden könne.
Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht die Aussetzung des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung. Er züchte nur hobbymäßig und nicht gewerbsmäßig, da er keine Einnahmen aus der Zucht erziele. Er sei auch sachkundig, zumal er seit frühester Kindheit Säugetiere züchte.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Antrag abgelehnt, weil die Untersagungsverfügung rechtens sei. Für die Gewerbsmäßigkeit der Zucht reiche es aus, dass der Antragsteller fünf fortpflanzungsfähige Katzen halte und jedenfalls die Absicht habe, Gewinn zu erzielen; immerhin biete er derzeit im Internet 12 Katzen zum Preis von 13.800,00 € zum Kauf an. Seine Zucht sei auch nicht genehmigungsfähig. Dass ihm die notwendige Sachkunde fehle, zeigten die außergewöhnlich häufigen Todesfälle, die aus tiermedizinischer Sicht kranken und für die Zucht nicht geeigneten Elterntiere und seine laienhaften Therapieversuche. Die Haltungsbedingungen seien unzureichend, weil die Trennung kranker und gesunder Tiere durch ihre bloße Unterbringung in verschiedenen Wohnräumen nicht ausreiche.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 23.06.2010 – 1 L 712/10.MZ