Es ist immer wieder erschreckend, welche Tiere in hiesigen Gefilden gehalten werden und in welcher Weise.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin zwei ca. einen Meter langen Leguane in ihrer etwa 24 Quadratmeter großen Einzimmerwohnung über knapp eineinhalb Jahre freilaufend ohne Terrarium gehalten hatte. Die aus tropischen Gebieten stammenden Leguane benötigen zur artgerechten Haltung neben ausreichendem Platz u.a. hohe Lufttemperaturen (25 bis 30 C) sowie eine Luftfeuchtigkeit von bis zu 95 Prozent. Diese Bedingungen versuchte die Klägerin u.a. dadurch zu erreichen, dass sie die Heizung aufdrehte und mehrmals täglich Wasser im offenen Topf verdunsten ließ, bis ihre Fensterscheiben beschlugen.
Nachdem die Stadt Bonn nach einem Ausbruch eines Leguans von den Haltungsbedingungen Kenntnis erhalten hatte, nahm die Amtstierärztin bei einer Vor-Ort-Kontrolle die Tiere aus der Wohnung fort und brachte sie anderweitig unter. Kurz danach untersagte die Tierschutzbehörde der Klägerin das weitere Halten und Betreuen von Reptilien und ordnete die Veräußerung der fortgenommenen Leguane an einen neuen Tierhalter an.
Hiergegen erhob die bisherige Tierhalterin Klage und begründete diese damit, die Leguane hätten bei ihr in Freiheit leben können und es besser gehabt als bei einer Unterbringung im Zoo. Sie habe sich in zahlreichen You-Tube-Videos über die richtige Haltung von Leguanen informiert. Die beiden Leguane seien abwechslungsreich ernährt worden und hätten z.B. im Schrank schlafen, über in der Wohnung gespannte Seile und einen Katzenbaum klettern sowie in einer großen Plastikschüssel oder dem Spülbecken baden können.
Der Argumentation der bisherigen Halterin ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die in der Wohnung vorherrschenden Bedingungen hätten ausweislich tierärztlicher Gutachten nicht den Anforderungen einer artgerechten Haltung von Leguanen entsprochen. Ihnen hätte weder ein ausreichend sauberes Wasserbehältnis zur Verfügung gestanden noch seien Lufttemperatur und -feuchtigkeit artgerecht gewesen. Auch hinreichende Schwimm- und Bewegungsmöglichkeiten sowie Nachbildungen natürlicher Gegebenheiten hätten gefehlt. Die Tiere seien erheblich vernachlässigt gewesen. Ein von der Behörde festgestellter Bakterienbefall sei auf mangelhafte hygienische Bedingungen zurückzuführen. Trotz Häutungsproblemen und offenen Wunden sei keine tierärztliche Behandlung erfolgt.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 04.09.2019 – 21 K 6578/18